Banknotenprüfgeräte im Test

Das OeNB‑Testzentrum sorgt für höchste Standards in der Bargeldbearbeitung: Es prüft Banknotenbearbeitungsgeräte, überwacht deren Einsatz im Feld und koordiniert die österreichweite Datenerhebung zur Cash‑Verarbeitung.

Gerätetest

Die Gruppe Bargeldsicherheit der OeNB prüft Banknotenbearbeitungsgeräte nach einheitlichen Eurosystem-Standards. Dadurch wird sichergestellt, dass Falschgeld zuverlässig erkannt wird und Hersteller:innen ihre Geräte kontinuierlich verbessern können. Bei den Gerätetests können Hersteller:innen die Geräte mit einer breiten Palette von repräsentativen Euro-Banknotenfälschungen testen. Die Testverfahren für Gerätetypen zur Banknotenbearbeitung bieten die nationalen Zentralbanken (NZB) des Eurosystems an, so auch die OeNB. Bei den Tests werden Testsätze mit echten und gefälschten Euro-Banknoten verwendet.

Welche Testverfahren gibt es?

  • Falschgelderkennungstest: Testet, ob die Geräte in der Lage sind echte Euro-Banknoten zu erkennen und echte Geldscheine von repräsentativen Euro-Banknotenfälschungen zu trennen.
     
  • Umlauffähigkeitserkennungstest: Testet, ob die Geräte fähig sind Euro-Banknoten nach ihrer Umlauffähigkeit zu sortieren. Dabei werden die Euro-Banknoten in umlauffähig (fit) und nicht umlauffähig (unfit) getrennt.
     
  • Rückverfolgungssystemtest: Bei Automaten, die von der Kundschaft bedient werden, wird auch geprüft, ob das Rückverfolgungssystem ordnungsgemäß funktioniert. Damit ist nachvollziehbar, wer eingezahlt hat.

Jene Gerätetypen, die den von einer NZB durchgeführten Test bestanden haben, werden im Verzeichnis der getesteten Geräte zur Banknotenbearbeitung der Europäischen Zentralbank aufgeführt.

Es können jederzeit neue Fälschungen auftauchen, die sich von denen die getestet wurden, unterscheiden können. Die veröffentlichten Testergebnisse können somit lediglich Aufschluss darüber geben, ob das entsprechende Banknotenbearbeitungsgerät in der Lage war, die am Testtag im Testsatz enthaltenen Fälschungen zu erkennen.

In Zusammenarbeit mit dem Coins National Analysis Centre (CNAC) der Münze Österreich AG werden auch Münzbearbeitungsgeräte geprüft.

Kontaktmöglichkeit und Terminvereinbarung im OeNB-Testzentrum

Wenn Sie einen Termin für einen Gerätetest vereinbaren möchten, senden Sie bitte eine Anfrage an das OeNB-Testzentrum.

OeNB-Testzentrum
Otto-Wagner-Platz 3
1090 Wien
E-Mail senden

Anlieferung von Banknotenbearbeitungsgeräten

Die Zustellung von Banknotenbearbeitungsgeräten mittels Spedition (insbesondere von Cash Recycler Systemen) hat werktags in der Zeit von 09:00 bis 11:00 Uhr über den Ladehof der OeNB zu erfolgen. Bei Anlieferung und Abholung ist jeweils eine vertretungsbefugte Person des anliefernden Unternehmens bereitzustellen, welche den Transport in die Räumlichkeiten des Testzentrums durchführt.

Oesterreichische Nationalbank (Schild mit der Aufschrift Ladehof)
Rotenhausgasse 2
1090 Wien

Bargeldmonitoring

Die Gruppe Bargeldsicherheit der OeNB führt in regelmäßigen Abständen sog. Bargeldmonitorings bei gemäß Abs. 79 Abs 1 Nationalbankgesetz 1984 sowie Art. 6 Abs. 1 VO (EG) 1338/2001 angeführten Bargeldakteur:innen durch.  Die rechtliche Grundlage für die Bargeldmonitorings bietet § 79 Abs. 1 Nationalbankgesetz 1984 iVm Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses der Europäischen Zentralbank EZB/2010/14 idgF. 

Diese Überprüfungen umfassen die Funktionsfähigkeit der im Echtbetrieb befindlichen Banknotenbearbeitungssysteme, sowie die Überprüfung der Ablauforganisation im Hinblick auf die regelkonforme Banknotenbearbeitung vor Ort (d. h. in den Geschäftsräumen der Bargeldakteur:innen).

Häufig gestellte Fragen

Geldausgabeautomaten dürfen sowohl mit OeNB/GSA-geprüftem Geld als auch mit von einer geeigneten Banknotenbearbeitungsmaschine geprüftem Geld befüllt werden.

Die Banknotenbearbeitungsmaschine muss in der Lage sein, die Banknoten auf Echtheit und Umlauffähigkeit zu prüfen und muss erfolgreich von einer nationalen Zentralbank im Euroraum getestet worden sein. In Österreich werden diese Tests vom OeNB-Testzentrum durchgeführt. Eine Liste geeigneter Geräte befindet sich auf der EZB-Website.

Eine Befüllung von Geldausgabeautomaten mit manuell aussortierten Banknoten ist – auch von geschultem Personal – nicht zulässig.

Hinweis: Ein Geldautomat ist ein Selbstbedienungsautomat, der durch Verwendung einer Bankkarte oder anderer Mittel Euro-Banknoten durch Belastung eines Bankkontos an die Öffentlichkeit ausgibt wie etwa ein Geldausgabeautomat. Selfcheckout-Terminals, bei denen die Bevölkerung für Waren oder Dienstleistungen entweder mit Bankkarte, Bargeld oder anderen Zahlungsinstrumenten bezahlen kann und die über eine Bargeldabhebefunktion verfügen, werden ebenfalls als Geldautomaten angesehen.

DCCP-Datenmeldung

Gemäß Art. 11 des Beschlusses der Europäischen Zentralbank EZB/2010/14 idgF haben Bargeldakteur:innen die OeNB 

  • schriftlich, einschließlich in elektronischer Form, zu informieren bevor ein Banknotenbearbeitungsgerätetyp in Betrieb genommen wird und
  • mit den in Anhang IV festgelegten Informationen zu beleifern (= DCCP-Datenmeldung)

damit die EZB und die OeNB die Einhaltung dieses Beschlusses durch die Bargeldakteur:innen überwachen und Entwicklungen im Bargeldkreislauf beaufsichtigen können.

Im Rahmen dieser regelmäßigen (halbjährlichen) Datenmeldung werden folgende Informationen erfasst:

  • Einrichtungen, in denen Bargeld bearbeitet wird
  • Anzahl und Typ, der im Einsatz befindlichen Bargeldbearbeitungsgeräte und Geldautomaten
  • Umfang der Bargeldbearbeitung (Anzahl der bearbeiteten und wiederausgegebenen Euro-Banknoten)

Wann ist ein:e Bargeldakteur:in meldepflichtig?

Ein:e Bargeldakteur:in ist meldepflichtig, wenn Geräte zur Banknotenbearbeitung verwendet werden. Die Meldung ist halbjährlich (spätestens Ende Februar bzw. Ende August) und auf Filialebene von berechtigten Personen durchzuführen. Innerhalb des Unternehmens muss der Meldefluss sichergestellt werden. Die Meldeberechtigungen werden dabei vom für das OeNB-Portal zuständigen Applikationsadministrator des meldepflichtigen Unternehmens verwaltet.

Wie kann gemeldet werden?

Die halbjährlichen Meldungen der Daten erfolgen über das OeNB-Meldeportal oder via Sammelmeldungen mittels verschlüsselter Datenübertragung. Zum OeNB-Meldeportal gelangen Sie mit Handy-Signatur bzw. ID-Austria.

Der Zugang wird vom Unternehmensadministrator Ihres Unternehmens vergeben. Folgendes Handbuch liefert Erklärungen zur Rolle des Unternehmensadministrators und der Anmeldung am OeNB-Portal.

Information zur Maschinen-ID

Im Zuge der Datenmeldung an die OeNB muss die Maschinen-ID gemeldet werden. Dabei handelt es sich um eine 12-stellinge Nummer, die seitens der EZB für die jeweilige Software (Datenwährungssatz) vergeben wurde.

Es können in jeder Meldeperiode jeweils nur die aktuell gültigen Maschinen-IDs im Meldeportal ausgewählt werden.

Die Maschinen-ID wird im Verzeichnis getesteter Gerätetypen zur Banknotenbearbeitung auf der EZB-Website veröffentlicht. Um die richtige Maschinen-ID zu finden, müssen sowohl die Gerätebezeichnung als auch die Softwarebezeichnung des Banknotenbearbeitungsgerätes bekannt sein. Beide können mit Hilfe einer Sucheingabemaske gefunden werden. Banknotenbearbeitungsgeräte können die Maschinen-ID am Display anzeigen.

Die Banknotenbearbeitungsgeräte sind idR mit einer Maschinen-ID Plakette ausgestattet. Die Plakette beinhaltet:

  • Informationen über die Maschinen-ID
  • einen QR-Code mit einer direkten Verlinkung zum Verzeichnis der getesteten Gerätetypen auf der EZB-Website 
  • den Wartungsstatus durch Angabe des nächsten Wartungstermins

Im Zuge der Meldungsabgabe erfasst die OeNB Namen und Organisationszugehörigkeit der Melder:innen und das Datum der Meldung oder letzten Änderung. Das dient der Nachvollziehbarkeit der Meldungslegung und die Möglichkeit einer allfälligen Kontaktaufnahme. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO i. V. m. EZB/2010/14 und EZB/2012/19. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben und nach 3 Jahren anonymisiert. Details zu Ihren Datenschutzrechten finden Sie unter Datenschutz. Kontakt des/der Datenschutzbeauftragten der OeNB: datenschutz@oenb.at.

Verwaltung von Selbstbedienungs-Standorten mit Cash-Recycling-Systemen

SB-Standorte sind Filialen, Zweigstellen oder dislozierte Gerätestandorte (z. B. Cash-Recycling-Systeme in Einkaufszentren), an denen keine Mitarbeiter:innen von Bargeldakteur:innen vor Ort tätig sind.

Ab Ende September 2026 können Bargeldakteur:innen ihre SB-Standorte selbstständig in der DCCP-Applikation im OeNB-Meldeportal verwalten. Dafür steht der Menüpunkt „SB-Filialen-Verwaltung“ zur Verfügung. Die bisherige Meldung per E-Mail mit dem Excel-Formular „Formular zur Meldung von SB-Standorten“ entfällt.

In der DCCP-Applikation können Sie folgende Änderungen vornehmen:

  • Umwandlung: Eine bestehende Bankstelle wird zu einem SB-Standort. Die neue Identnummer ist unmittelbar nach der Umwandlung im System verfügbar.
  • Neuanlage: Ein SB-Standort wird an einem neuen Standort eingerichtet. Die Identnummer ist unmittelbar nach der Anlage im System verfügbar.
  • Änderung: Name oder Adresse eines bereits erfassten SB-Standorts ändern sich. Die Identnummer bleibt unverändert.
  • Beendigung: Ein bereits erfasster SB-Standort wird aufgelöst.
  • Stornierung: Ein irrtümlich erfasster SB-Standort wird storniert/entfernt.

Bitte informieren Sie bei jeder Änderung auch das zuständige Rechenzentrum. So können die korrekten Identnummern in den Gerätedaten hinterlegt und die Daten korrekt gemeldet werden.

Bei Fragen zur Datenmeldung können Sie sich jederzeit an dccp@oenb.at wenden.

Häufig gestellte Fragen

Wenn eine BAM (Banknote Authentication Machine), eine BPM (Banknote Processing Machine), eine TAM (Teller Assistant Machine) oder eine TARM (Teller Assistant Recycling Machine) verwendet wird, ist sie zu melden. Das Gesetz (EZB/2010/14) verlangt, dass diese Maschinen immer gemeldet werden.

Sie ist auch dann zu melden, wenn das bearbeitete Geld nicht für die Wiederbefüllung eines Geldausgabeautomaten oder nur am Schalter verwendet wird, weil sie potenziell zur Wiederbefüllung verwendet werden könnte.

Bewegungsdaten sind immer zu melden, d. h. zumindest die erste Spalte „Gesamtzahl der bearbeiteten Banknoten“, da sich die Meldung sonst technisch nicht absetzen lässt.