Einlagensicherungssystem

Sicherungseinrichtungen

Sicherungseinrichtungen dienen dem Schutz von Personen mit Guthaben auf Konten und Sparbüchern sowie Anlegenden in von Kreditinstituten erbrachten sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen. Im Folgenden wird primär auf ihre Funktion im Rahmen der Einlagensicherung eingegangen. Diesbezüglich garantieren die Sicherungseinrichtungen, dass Einlagen jederzeit ausbezahlt werden können, auch wenn eine Bank in Konkurs geht oder zahlungsunfähig wird. In einem Sicherungsfall sind Einlagen bis zu 100.000 EUR pro Kunde und Bank abgesichert. Jedes Kreditinstitut mit Sitz in Österreich, das Kundeneinlagen entgegennehmen oder sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen erbringen möchte, muss einer Sicherungseinrichtung angehören.

Die österreichische Einlagensicherung ist in einem eigenen Bundesgesetz, dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG), geregelt welches seit dem 15. August 2015 gilt. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen folgen dem Grundsatz, dass die finanziellen Folgen eines Sicherungsfalles von den Kreditinstituten selbst und nicht von den Steuerzahlerinnen und -zahlern zu tragen sind. Die Finanzierung etwaiger Sicherungszahlungen erfolgt aus einem Einlagensicherungsfonds, der jährlich – bis zum Jahr 2024 – durch die Mitgliedsinstitute der Sicherungseinrichtungen dotiert wird.

In Österreich bestehen derzeit drei Sicherungseinrichtungen:

Einlagensicherung AUSTRIA Ges.m.b.H.

Österreichische Raiffeisen-Sicherungseinrichtung eGen (ÖRS)

Sparkassen-Haftungs GmbH

Nähere Informationen über den Ablauf eines Sicherungsfalles finden sich auch auf den Websites der Sicherungseinrichtungen.

Aufsicht über Sicherungseinrichtungen

Mit Inkrafttreten des ESAEG wurde die Aufsichtspflicht von FMA und OeNB über die österreichischen Sicherungseinrichtungen eingeführt. Die Sicherungseinrichtungen sind verpflichtet, Modelle zur risikobasierten Beitragsberechnung für die Einhebung der Fondsbeiträge ihrer Mitglieder zu betreiben. Im Rahmen der gutachterlichen Tätigkeit der OeNB wird laufend (jedoch mindestens einmal jährlich) die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des ESAEG überprüft sowie die Entwicklungen der Sicherungssysteme analysiert. Eine weitere essentielle Aufgabe der OeNB besteht in der fortlaufenden Kontrolle der Einhaltung der Investitionsvorgaben für die eingehobenen Fondsmittel.

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen sehen auch Vor-Ort-Prüfungen von Sicherungseinrichtungen vor. Jede Sicherungseinrichtung ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben für ihre Aufbau- und Ablauforganisation, insbesondere für ein angemessenes Prozess- und Risikomanagement bei zukünftigen Sicherungsfällen, die Ermittlung der gedeckten und erstattungsfähigen Einlagen, die Verwaltung des Einlagensicherungsfonds und die Einhebung von Fondsbeiträgen der Mitglieder verantwortlich. Im Rahmen der Vor-Ort-Prüfungen wird evaluiert, inwieweit die Sicherungseinrichtungen die organisatorischen Anforderungen erfüllen und ob die Systeme, Prozesse und Arbeitsabläufe funktionieren, um im Sicherungsfall innerhalb der vorgesehenen Frist die Erstattung an alle betroffenen Einlegerinnen und Einleger zu gewährleisten.

Der Weg zu einem gemeinsamen europäischen Einlagensicherungssystem

Die Einführung eines Einlagensicherungssystems auf europäischer Ebene – also der Aufbau der dritten Säule der Bankenunion – führt über die Harmonisierung der nationalen Sicherungssysteme. So wurde mit der Einlagensicherungsrichtlinie (Deposit Guarantee Scheme Directive, DGSD) der Schutz der Ersparnisse innerhalb der EU mit einer gesetzlichen Einlagengarantie pro Person und Bank mit 100.000 EUR vereinheitlicht. Weitere Kernpunkte dieser Richtlinie sind die Umstellung der Beitragsfinanzierung von im Nachhinein finanzierten Beiträgen auf eine verpflichtende im Vorhinein basierte Finanzierung sowie eine Verkürzung der Auszahlungszeit an die Sparerinnen und Sparer von 20 auf sieben Arbeitstage. In Österreich wurde diese Richtlinie mit dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG) in nationales Recht umgesetzt.

Für ein einheitliches Europäisches Einlagensicherungssystem (European Deposit Insurance Scheme, EDIS) hat die Europäische Kommission im November 2015 einen Verordnungsentwurf veröffentlicht und diesen im Rahmen einer Mitteilung im Oktober 2017 mit abgeänderten Vorschlägen nochmals bekräftigt. EDIS wird auf den gemäß Einlagensicherungsrichtlinie (Deposit Guarantee Scheme Directive, DGSD) harmonisierten nationalen Einlagensicherungssystemen aufbauen und spätestens ab 2024 den vollen Versicherungsschutz bieten. Das neue System soll sukzessive eingeführt werden. Für die Anfangsphase ist eine eingeschränkte Rückversicherung geplant, die dann allmählich zu einer Mitversicherung ausgebaut werden soll. Die auf EU-Ebene zuständige Ratsarbeitsgruppe befasste sich schwerpunktmäßig mit der Analyse verschiedener Modelle zur Liquiditätsbereitstellung im Rahmen der Rückversicherungsphase. Der schrittweise durch Beiträge der Banken zu finanzierende gemeinsame Einlagensicherungsfonds (Deposit Insurance Fund, DIF), welcher durch den einheitlichen Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, SRB) verwaltet wird, soll 2024 mit EUR 43 Mrd dotiert sein. Durch die Errichtung von EDIS soll auch künftig derselbe Einlegerschutz in Höhe von EUR 100.000 gewährleistet sein.