SEPA-Lastschriftverfahren

Seit November 2009 steht den Unternehmen und Konsumentinnen und Konsumenten die SEPA-Lastschrift (SEPA Direct Debit, SDD) zur Verfügung. Dank der Standardisierung im Zuge von SEPA und ihrem einheitlichen Rechtsrahmen, der mit der Zahlungsdiensterichtlinie geschaffen wurde, kann die SEPA-Lastschrift, im Gegensatz zum österreichischen Lastschriftverfahren, sowohl für Euro-Zahlungen im Inland als auch in allen SEPA-Ländern verwendet werden. Damit sind im einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum erstmals auch grenzüberschreitende Lastschriften möglich.

Mit August 2014 löst die SEPA-Lastschrift die nationalen Einzugsverfahren in den Euro-Ländern endgültig ab. Wie bei der SEPA-Überweisung werden bei der SEPA-Lastschrift IBAN und BIC anstatt der bisher üblichen nationalen Kontonummer und Bankleitzahl verwendet.

Die rechtliche Legitimation für die SEPA-Lastschrift ist das Mandat. Dieses ist im Wesentlichen die Zustimmung des Zahlers gegenüber dem Zahlungsempfänger zum Einzug der Forderungen mittels Lastschrift. Die Mandatsdaten werden vor jedem Einzug vom  Zahlungsempfänger an die Bank des Zahlungsempfängers übermittelt und dienen den involvierten Banken als Informationsgrundlage für die Durchführung der Lastschrift.

Derzeit werden zwei unterschiedliche SEPA-Lastschriftverfahren angeboten: Die SEPA-Basislastschrift (SEPA Direct Debit Core) und die SEPA-Firmenlastschrift (SEPA Direct Debit Business-to-Business).

SEPA-Basislastschrift

Diese „Basisversion” der Lastschrift ähnelt der österreichischen Einzugsermächtigung. Der Wechsel von der herkömmlichen Einzugsermächtigung auf die SEPA-Lastschrift ist für den Zahler mit keinerlei Aufwand verbunden. Im Gegenteil: Mit SEPA werden die Rechte von Konsumenten bei Lastschriften in den Euro-Ländern gestärkt. So müssen Zahlungsdienstleister ihren Kontoinhabern zukünftig ermöglichen, Lastschriften auf ihrem Konto dem Betrag nach zu begrenzen oder auf bestimmte Zahlungsempfänger einzuschränken.

Der Zahlungsempfänger muss beim Umstieg auf die neuen Verfahren einige Änderungen durchführen. So muss er beispielsweise vor der ersten SEPA-Lastschrift bei seiner Hausbank eine sogenannte „Creditor-ID“ beantragen. Die Vergabe der Creditor-ID erfolgt durch die Oesterreichische Nationalbank. Des Weiteren muss er seine Zahler über den Wechsel des Verfahrens unterrichten und dem Zahler seine Creditor-ID und die Mandatsreferenz bekanntgeben und es müssen festgelegte Fristen für das Einreichen der Lastschrift bei der Bank und der Vorab-Information an den Zahler („Pre-Notification“) beachtet werden.

Eine autorisierte SEPA-Basislastschrift (Voraussetzung ist ein gültiges Mandat) kann innerhalb von 56 Tagen nach Belastung an den Einreicher zurückgegeben werden, d. h. die Kontobelastung wird rückgängig gemacht. Bei Vorliegen einer unautorisierten Lastschrift (d. h. wenn kein gültiges Mandat vorliegt) kann die Abbuchung innerhalb von 13 Monaten zurückgerufen werden. Dies wird durch das Zahlungsdienstegesetz festgelegt.

SEPA-Firmenlastschrift

Das SEPA-Firmenlastschriftsverfahren (Direct Debit Business-to-Business) ist ausschließlich für den Verkehr von Geschäftskunden vorgesehen und darf daher auch nur im Zahlungsverkehr zwischen zwei Nichtverbrauchern vorkommen. Sie funktioniert ähnlich wie die SEPA-Basislastschrift. Wesentliche Unterschiede sind jedoch die kürzeren Einreichfristen und die Tatsache, dass es keine Möglichkeit der Rückgabe der Lastschrift gibt, da die Bank des Zahlers verpflichtet ist, die Mandatsdaten bereits vor der Belastung auf Übereinstimmung mit der vorliegenden Lastschrift zu überprüfen. Bei Vorliegen einer unautorisierten Lastschrift  (d. h. kein Vorliegen eines gültigen Mandats) kann die Abbuchung aber auch hier 13 Monaten zurückgerufen werden.