Verordnungen nach SanktG

Bei den angebotenen Texten handelt es sich um nicht amtliche Versionen. Die OeNB ist bemüht, die Inhalte der nachfolgend aufgezählten Verordnungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung darzustellen bzw. auf die jeweils aktuelle Version zu verweisen. Für dennoch auftretende Abweichungen übernimmt die OeNB jedoch keine Haftung.

Gemäß § 16 Sanktionengesetz 2010 (SanktG) gilt die Verordnung (Kundmachung) der Oesterreichischen Nationalbank DL 2/2002 in der Fassung der Verordnung (Kundmachung) DL 1/2009 als Verordnung nach § 2 Abs. 1 SanktG und erstreckt sich auf sämtliche Vermögenswerte der darin genannten Personen.

Darüber hinaus sind derzeit keine Verordnungen gemäß SanktG in Kraft.