Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz (KKG)
Meldebestimmungen Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz ab BT H2/2025 (halbjährliche Erhebung KKG gem. KKG-MMV)
Am 17. März 2025 ist das Gesetz zur Erlassung eines Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetzes (KKG) und Änderung weiterer Bundesgesetze im BGBl. I 6/2025 kundgemacht worden und mit 18. März 2025 in Kraft getreten. Das Gesetz setzt Richtlinie (EU) 2021/2167, die sogenannte „Non-Performing-Loans Richtlinie“, um. Inhaltlich soll ein sicherer Rechtsrahmen für Kreditkäufer und -verkäufer und die Einbindung von Kreditdienstleistern geschaffen werden, um die Entwicklung eines Sekundärmarktes für notleidende Kredite zu fördern und Kreditinstituten die Bereinigung ihrer Bilanzen von diesen zu ermöglichen.
Das Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz (KKG) sieht u. a. vor, dass Kreditinstitute, die notleidende Kredite an Kreditkäufer veräußern, sowie Kreditkäufer, wenn sie diese Kredite weiterverkaufen, der Aufsicht bestimmte Daten zur Verfügung stellen müssen. Mit der KKG-MMV werden Inhalt, Gliederung, Stichtage und Fristen der Übermittlung für diese Meldungen von Kreditinstituten, die notleidende Kredite veräußern, an die OeNB (via Meldewesen) und für Mitteilungen von Kreditwiederverkäufern an die FMA (via FMA-Incoming-Plattform) konkretisiert. Für die Meldung an die OeNB sind nur die Informationen aufgrund von § 15 Abs. 2 KKG von Interesse.
- Melderkreis: Die Informationen gemäß § 15 Abs. 2 KKG sind von Kreditinstituten gemäß § 3 Z 1 KKG (CRR-Kreditinstitute),
1. die ihren Sitz im Inland haben oder die in Österreich über eine Zweigstelle tätig werden und
2. die die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den notleidenden Kreditvertrag selbst auf einen Kreditkäufer übertragen,
entsprechend der Anlage (Abschnitte A und B) zu gliedern. - Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß § 2 Abs. 1 ebenso wie für die Mitteilungen gemäß § 2 Abs. 2 ist jeweils der 30. Juni und der 31. Dezember. Die zu übermittelnden Daten haben sich dabei auf das vor dem Stichtag liegende Halbjahr zu beziehen. Die Anlage ist dabei spätestens bis zum Monatsultimo des auf den Stichtag zweitfolgenden Monats gemäß § 5 zu übermitteln.
- Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2025 in Kraft und ist erstmals auf Melde- und Mitteilungspflichten zum Meldestichtag 31. Dezember 2025 anwendbar. Abweichend von § 4 dritter Satz haben Meldungen und Mitteilungen zum Meldestichtag 31. Dezember 2025 bis zum 30. Juni 2026 zu erfolgen.