Stammdaten zu Kredit-, Zahlungs- und E-Geldinstituten

Aufgrund des § 74 Abs. 2 BWG haben

  • (CRR-)Kreditinstitute,
  • CRR-Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden,
  • Zahlungsinstitute nach §7 Abs.1 ZaDiG,
  • E-Geldinstitute nach § 3 Abs.1 E-GG

die Stammdatenmeldung zu erstatten.

Erhebung von:

  • Hauptanstalt
  • Organe
  • Beschäftigte (Jahresmeldung)
  • Sonstige Kreditinstitute
  • Vollkonsolidierungspflichtige ausländische Kreditinstitute
  • Risikodaten

Alle wirksamen Veränderungen der Stammdaten, die im Rahmen dieser Meldungen erhoben werden, sind umgehend zu melden.

Die Meldung ist ab 1.1. 2017 über die Internetapplikation StammWeb durchzuführen.