Granulare Kreditdatenerhebung

Die GKE hat gemäß § 75 BWG die Erhebung von Kreditdaten und Kreditrisikodaten zum Inhalt. Sie fasst ab dem Meldestichtag 09 2018 die Meldeinhalte der Meldung zum zentralen Kreditregister gemäß § 75 BWG und jenen der AnaCredit Meldung (Verordnung 2016/867 der EZB vom 18. Mai 2016 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten) zusammen.
Diese monatliche (GKE 1) und quartalsweise (GKE 2) Meldung richtet sich an CRR-Kreditinstitute und CRR-Finanzinstitute, um sowohl die Informationsinteressen der Kreditwirtschaft als auch jene der Europäischen Zentralbank und der Oesterreichischen Nationalbank abzudecken.

Gemeinsames Meldewesen-Datenmodell
AnaCredit – Manuals 1–3 sowie Questions and Answers (in englischer Sprache)
Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018

GKE-meldepflichtige Institute können mittels des Formulars „Berechtigungsanforderung Granulare Kredit Erhebung (GKE)“ die benötigten Informationen (bspw. Ansprechpersonen, Übermittlungsweg) sowie deren Änderungen bekannt geben. Das Formular „An/Abmeldung Finanzinstitute Granulare Kredit Erhebung (GKE)“ ist nur für Finanzinstitute relevant, es kann damit die Meldepflicht bestätigt beziehungsweise unter bestimmten Gründen auch beendet werden.