Der Systemrelevante Institute-Puffer (O-SII Puffer)

Der Systemrelevante Institute-Puffer (O-SII, § 23d BWG) soll durch die Vorgabe eines zusätzlichen Puffers in hartem Kernkapital (CET 1) die Ausfallwahrscheinlichkeit von systemrelevanten Instituten verringern und das Marktvertrauen in die betroffenen Banken stärken, da durch eine höhere Eigenmittelausstattung mehr Kapital zur Verlustabsorption zur Verfügung steht. Systemrelevante Institute können ein Risiko für das gesamte Finanzsystem eines Landes darstellen. Durch die systemische Relevanz und der Antizipation von dadurch bedingten staatlichen Hilfsmaßnahmen im Krisenfall entstehen Anreizprobleme im Finanzsystem (Moral Hazard, „too big to fail“). Die damit einhergehende implizite Staatsgarantie reduziert zudem die Refinanzierungskosten dieser Banken, wodurch dieses Problem verstärkt wird. Dieser Puffer wird weiters durch die möglichen Folgeeffekte eines Einlagensicherungsfalles motiviert: Der Ex-ante-Topf der Einlagensicherung ist mit 0,8 % der gesicherten Einlagen beschränkt. Die Einlagensicherungseinrichtungen sind zudem verpflichtet, Ex-post-Beiträge einzuheben und Kredite aufzunehmen, wenn die Auszahlungssumme die Höhe des Ex-ante-Topfs übersteigt. Dies ist mit relativ hohen Kosten für die anderen Banken verbunden. Um systemische Risiken aus diesen Folgekosten zu reduzieren, reduziert der Puffer die Eintrittswahrscheinlichkeit eines größeren Einlagensicherungsfalles ex ante. Ergänzt wird diese Maßnahme durch die Komponente der systemischen Verwundbarkeit des Systemrisikopuffers. Diese soll sicherstellen, dass die systeminhärenten Risikoteilungsmechanismen und Ansteckungseffekte von Krisenfällen (Marktaustritt einer Bank durch Insolvenz/Abwicklung bzw. ein Einlagensicherungsfall) vom System ohne öffentliche Mittel verkraftet werden können. Bei Unterschreitungen des Puffers sind Ausschüttungsbeschränkungen und die Verpflichtung zur Erstellung eines Kapitalerhaltungsplans die Folge. 

Grundlage für die Bestimmung dieser systemrelevanten Institute sind die internationalen Richtlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA/GL/2014/10). In einem ersten Schritt werden dabei Banken gemäß ihrer Größe, Relevanz, grenzüberschreitenden Tätigkeit und Verflechtung mit dem Finanzsystem bemessen. Banken, die ein hohes Maß des gewichteten Mittels dieser Kennzahlen und somit hohe systemische Relevanz aufweisen, sind systemrelevante Banken. In einem zweiten Schritt werden auch jene Banken zur Liste hinzugefügt, die im Rahmen einer Einzelbetrachtung der Indikatoren über vorgegebenen Schwellenwerten liegen und im Fall von Zahlungsschwierigkeiten das Einlagensicherungssystem strapazieren oder überstrapazieren würden. Je nach Ausmaß der gemessenen systemischen Relevanz wird der FMA ein Puffer von bis zu 2 % an zusätzlichem Kernkapital (in Prozent zu risikogewichteten Aktiva) der jeweiligen Institute empfohlen.