Meldeverpflichtung iZm Informationen über Gelder sanktionierter Personen – Meldeverpflichtung nach Artikel 8 der VO (EU) 269/2014 idgF

Zusammenfassend sind aufgrund dieser Meldeverpflichtung natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen verpflichtet, ihnen bekannte Informationen über Gelder im Gebiet der Union iZm vom Asset Freeze betroffenen Personen (sanktionierte Personen) der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) als zuständige Behörde umgehend zu melden. Zur Vornahme dieser Meldungen stellt die OeNB ein eigenes Template zur Verfügung. Ferner können die erforderlichen Informationen auch per E-Mail unter sanktionen@oenb.at bzw. per Brief (Anschrift: Otto-Wagner-Platz 3, 1090 Wien, z. H. Rechtsabteilung) übermittelt werden.

Für die Grundlage der Meldeverpflichtung sowie weitere damit verbundene Informationen verweisen wir auf den nachfolgenden Text:

Gemäß Artikel 8 Abs 1 der VO (EU) 269/2014 idgF sind ungeachtet der geltenden Vorschriften über die Meldepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen verpflichtet, a) Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, unverzüglich zu übermitteln, darunter beispielsweise

  • Übermittlung von Informationen über nach Artikel 2 eingefrorene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen oder über Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Gebiet der Union, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden und die von den dazu verpflichteten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen nicht als eingefroren behandelt wurden, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieser Informationen an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben,
  • Übermittlung von Informationen über Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Gebiet der Union, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden und die in den zwei Wochen vor der Aufnahme dieser juristischen oder natürlichen Personen, Einrichtungen oder Organisationen in die Liste in Anhang I Gegenstand einer Bewegung, eines Transfers, einer Veränderung, einer Verwendung, eines Zugangs dazu oder eines Einsatzes im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e oder f waren, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieser Informationen an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben und b) mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung solcher Informationen zusammenzuarbeiten.

Um die Einhaltung der Meldeverpflichtung nach Artikel 8 der VO (EU) 269/2014 idgF überwachen zu können, sind natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen verpflichtet, der OeNB als zuständiger Behörde Informationen über Gelder im Gebiet der Union, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden und die von den dazu verpflichteten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen nicht als eingefroren behandelt wurden, zu übermitteln. Als meldepflichtige Personen sind daher unter anderem alle nicht-sanktionierten Geschäftspartner:innen, Anwält:innen, Notar:innen, Treuhänder:innen, Steuerberater:innen, etc. in der EU, die in der EU für sanktionierte Personen z. B. treuhänderisch einzufrierende Firmenanteile oder Vermögenswerte halten oder darüber Informationen haben, anzusehen. Wir bitten alle Kredit-, Finanz- und Zahlungsinstitute, Informationen über eingefrorene Gelder an die OeNB ausschließlich mithilfe des „Asset Freeze-Templates“ (abrufbar unter: Meldewesen und Freigabe eingefrorener Gelder - Oesterreichische Nationalbank (OeNB)) zu übermitteln und von einer Übermittlung des Templates für „Meldungen nach Artikel 8 der VO (EU) 269/2014 idgF“ abzusehen.

Bitte melden Sie uns all jene Informationen iZm in der Union befindlichen Geldern von in Anhang I der VO (EU) 269/2014 idgF sanktionierten Personen, von denen Sie Kenntnis haben. Es sind daher auch unvollständige Meldungen vorzunehmen (z. B. Kenntnis über ein Konto/Kontonummer einer sanktionierten Person bei einem Kreditinstitut, jedoch fehlende Information über den Kontostand der sanktionierten Person, etc.).

Bitte beachten Sie zudem, dass der OeNB als zuständige Behörde NUR Informationen über in der Union befindliche Gelder, der in Anhang I der VO (EU) 269/2014 idgF gelisteten Personen, zu melden sind. Meldungen betreffend „wirtschaftliche Ressourcen“ sind an das BMI/DSN (post@dsn.gv.at) zu übermitteln. Für die Zwecke dieser Meldeverpflichtung ist auf die Begriffsbestimmung der „Gelder“ gemäß Artikel 1 lit g VO (EU) 269/2014 idgF sowie auf die Begriffsbestimmung der „wirtschaftlichen Ressourcen“ gemäß Artikel 1 lit d VO (EU) 269/2014 idgF zu verweisen.

Zudem dürfen wir auf die untenstehend verlinkten Leitlinien der OeNB sowie die FAQ der Europäischen Kommission verweisen.