I/5 Direktorium

Die mit dem Bundesgesetz vom 14. November 1922 festgesetzten Satzungen für die neu gegründete Oesterreichische Nationalbank legten die Aufgaben und den organisatorischen Aufbau der Bank fest. Im IV. Titel „Verwaltung der Bank“, Artikel 37 bis 41 wurden die Funktionen des neu geschaffenen „Direktoriums“ beschrieben, welches sich aus einem Generaldirektor sowie drei bis fünf Direktoren zusammensetzte:
Dem Generaldirektor oblag die Oberleitung sämtlicher Geschäftszweige (Art. 37). Nach Maßgabe der Geschäftsordnung hatte das Direktorium die Beschlüsse und Verfügungen des Generalrates auszuführen (Art. 38). Es bemaß nach den vom Generalrat aufgestellten Richtlinien den Bankkredit im Eskont- und Darlehensgeschäft und setzte hierfür auch Grenzwerte für die jeweilige Benutzung des Bankkredites fest. Auch die Anstellung, Entlassung und Pensionierung von Bankbeamten und sonstigen –bediensteten lag im Wesentlichen in der Verantwortung des Direktoriums. Gemäß Artikel 39 trat das Direktorium je nach Bedarf zu Sitzungen zusammen, die von dem Bankpräsidenten oder dem Generaldirektor einberufen worden sind und unter deren Vorsitz abgehalten wurden.

Als die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) am 1. Januar 1923 ihre Tätigkeit aufnahm, bestand das Direktorium aus einem Generaldirektor und vier Direktoren, die je eine Geschäftsabteilung leiteten. Zum ersten Generaldirektor der OeNB wurde Dr. Viktor Brauneis, Ministerialrat im Bundesministerium für Finanzen, gewählt. Diese Funktion übte Dr. Brauneis bis zum Ende der Ersten Republik im Jahre 1938 aus.
Unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Dr. Gustav Thaa fand die erste Sitzung des Direktoriums am 26. Januar 1923 statt.

Von den durch diverse Bundesgesetze in den Folgejahren in Kraft gesetzten Änderungen und Ergänzungen in den Satzungen der OeNB blieben jene das Direktorium betreffenden Artikel unberührt. Der große Bruch vollzog sich jedoch bei der Übernahme des österreichischen Noteninstituts durch die Deutsche Reichsbank in Folge des Anschlusses Österreichs an das Deutsche Reich Mitte März 1938.

Per Gesetz vom 3. Juli 1945 über die einstweilige Neuordnung der Oesterreichischen Nationalbank (Notenbank-Überleitungsgesetz, StGBl.Nr.45/1945) ist selbige "kraft der Unabhängigkeitserklärung Österreichs wieder ins Leben getreten". Anders als beim Generalrat gab es in diesem Gesetz keine Bestimmungen und somit auch keine Änderungen hinsichtlich des Direktoriums. Infolgedessen blieben hier die Satzungen von 1922 unverändert in Geltung.

Anfang September 1955 wurden schließlich die neu geregelten Satzungen der OeNB per Bundesgesetz (Nationalbankgesetz 1955) verlautbart. Die darin enthaltenen Bestimmungen für das Direktorium (Artikel IV. §32 bis 36) unterschieden sich qualitativ gesehen nicht wesentlich von jenen aus der Zeit der Ersten Republik. Das Direktorium leitete auch weiterhin den gesamten Dienstbetriebe und führte die Geschäfte der Bank nach den gesetzlichen Vorschriften sowie den vom Generalrat aufgestellten Richtlinien. Dieses Gremium setzte sich aus dem Generaldirektor, dem Generaldirektorstellvertreter und mindestens zwei bis höchstens vier Direktoren zusammen (§ 33, Absatz 1).

Von Interesse ist der Zusatz, dass die Mitglieder des Direktoriums nunmehr gemäß §33, Absatz 2 verpflichtet waren, "die ihnen zukommenden Geschäfte und Obliegenheiten nach bestem Wissen und Gewissen zu besorgen und die Geschäfte in der Weise zu führen, dass die Bank in die Lage versetzt wird, die ihr nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben zu erfüllen".

Im Unterschied zum Generalrat (siehe Erläuterung zu Bestand I/04) enthielt die Notenbankgesetz-Novelle von 1998 für die Agenden des Direktoriums keine so derart einschneidenden Veränderungen. Sie betrafen weitgehend die Verantwortlichkeit gegenüber dem Generalrat der OeNB. Im Sinne der Europäischen Währungsunion ist das Direktorium an die Leitlinien und Weisungen der Europäischen Zentralbank (EZB) gebunden. Lediglich "in anderen als den durch die Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken erfassten Angelegenheiten trifft das Direktorium eigenständig die Entscheidung, sofern diese Angelegenheiten nicht der Beschlussfassung des Generalrates vorbehalten sind oder dessen Zustimmung bedürfen" (§32, Absatz 1 des BGBl. Nr. 50 / 1984 i. d. F. BGBl. I Nr. 55 / 2002.

Das Direktorium besteht nunmehr aus dem Gouverneur, dem Vize-Gouverneur und zwei weiteren Mitgliedern (§33, Absatz 1). Zusätzlich ist der Gouverneur Mitglied des EZB-Rates und des Erweiterten Rates der EZB und in dieser Funktion weder an Beschlüsse des Direktoriums noch an solche des Generalrates gebunden (§34, Absatz 1).

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