Pflicht und Ordnung

Die erste Dienstanweisung der Bankdirektion an die Abteilungsleiter, 10. Oktober 1823

Nach der Gründung der Notenbank 1816 bezog diese einige Jahre später ihr erstes, eigens für sie gebautes Bankgebäude in der Herrengasse in Wien. Dies nahm die Bankdirektion als Anlass, die ersten Dienstanweisungen zu verfassen. Korrektes und gepflegtes Auftreten gegenüber Kunden und Vorgesetzten, viele Pflichten und wenig Freizeit, sowie ein ressourcenschonender Umgang mit Betriebsmitteln wurden verlangt. Den Vorgesetzten der Beamten und Diener wurden diese Dienstanweisungen zur strengen Befolgung zugestellt.

Über den sparsamen Umgang von Büromaterialien:
Auf keinen Fall ist zu gestatten, daß ein einzelner Unterbeamter mehr als die streng nöthigen Wachskerzen auf seinem Arbeitstische brenne, oder sich Wachskerzen nach Hause nehme.

Über Sauberkeit und Höflichkeit:
Ferner hat die Bureau Dienerschaft ohne Ausnahme verläßlich jeden Tag morgens um 8 Uhr in dem Amtslocale sich einzufinden, … haben das Zimmer des Herrn Generalsekretär, des Herrn Secretärs, und das dazwischen liegende Vorzimmer zu reinigen. Das Lampenputzen hat wie bisher der Hausdiener zu besorgen, jede andere Arbeit aber die anfällt, haben alle drey unverweigerlich gemeinschaftlich zu versehen, sowie ihnen auf das schärfste eingebunden wird, artig, höflich und willig gegen die Beamten, und ihre Aufträge, sowie gegen Partheien, sich zu benehmen.

Gesetzlichen Urlaubsanspruch gab es keinen. Die Bank gestand freie Tage nur in sehr bescheidenem Ausmaß zu:
Werden Sie aufgefordert alle Ihnen untergeordneten Beamten und Dienern von nun an höchstens einen Urlaub von einen oder zwei Tagen zu gestatten…  Daß Urlaube nur in äußerst erheblichen und dringenden Verhältnissen statt finden können, versteht sich übrigens selbst.

Bei Krankheit oder zur Pflege von Angehörigen wurden hingegen ausreichend Abwesenheitszeiten gewährt. Mangels eines staatlichen Gesundheitssystems im 19. Jahrhundert war es notwendig, dass sich die Familie um das Wohl ihrer älteren Generation oder um kranke Angehörige kümmerte.

Am Ende der Anweisung wurde den Vorgesetzten noch einmal eingeschärft:
Übrigens versieht (= erwartet) man sich von Ihnen ausgezeichneten Diensteifer, daß Sie die pünktlichste Beobachtung dieser Haftungs-Instruction jederzeit eifrigst bewahren werden.