Zugang für Zahlungsdienstleister ohne Banklizenz zu ausgewählten TARGET-Systemen des Eurosystems

Ab April 2025 wird das Eurosystem Nicht-Bank-Zahlungsdienstleistern (Nicht-Bank PSPs), wie Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten, ermöglichen, auf die TARGET-Services zuzugreifen. Diese Entscheidung folgt der Einführung der Instant Payments Regulation (EU-Verordnung 2024/886), die den Kreis der berechtigten Teilnehmer an bestimmten Zahlungssystemen erweitert hat.

Diese Anpassung ist Teil einer Harmonisierungspolitik des Eurosystems, die darauf abzielt, die Effizienz des europäischen Einzelhandelszahlungsverkehrs zu verbessern, den Wettbewerb und die Innovation der europäischen Zahlungslandschaft zu fördern und die Verbreitung von Echtzeit-Zahlung in der EU zu unterstützen.

Nicht-Bank PSPs, welche Zugang zu T2 (Großbetragszahlungen) und TIPS (Echtzeitzahlungen) erhalten wollen, müssen jedoch bestimmte Anforderungen erfüllen. Diese werden in einer aktualisierten Fassung der TARGET-Guideline beschrieben und entsprechen den Bedingungen, die derzeit für Kreditinstitute gelten. Diese Anforderungen sollen sicherstellen, dass nur PSPs mit geeigneten Sicherheitsvorkehrungen und technischen Fähigkeiten Zugang erhalten, um den reibungslosen Betrieb der beiden TARGET Systeme zu gewährleisten.

Ein eigenes Konto in den Notenbank-Zahlungssystemen ermöglicht es diesen PSPs, Geldmittel zu platzieren, um ihre täglichen Abwicklungsverpflichtungen zu erfüllen, wobei das Guthaben auf die notwendigen Mittel zur Erfüllung dieser Verpflichtungen begrenzt sein wird. Der Maximalbetrag wird in der Änderung der TARGET-Leitlinie nachzulesen sein, sobald diese überarbeitet und die neue Version vom EZB-Rat angenommen worden ist. Das Eurosystem wird diesen PSPs jedoch keine Konten für die Sicherung von Nutzergeldern bei Zentralbanken (Treuhandkonten) bereitstellen.

Notenbanken werden spezifische Bedingungen festlegen dürfen, um den Zugang von Nicht-Bank PSPs zu ihren national bereitgestellten Zahlungssystemen zu ermöglichen.