Zahlungsverkehrsstatistik
Meldebestimmungen Zahlungssystemstatistik (Erhebung 59)
Informationen über Transaktions- und Werteströme sowie Systemstörungen in Zahlungssystemen.
- Erhebungsmethodik: quartalsweise
- Melderkreis: Zahlungssystembetreiber, Teilnehmer an Zahlungssystemen, die nicht österreichischem Recht unterliegen
Neue Meldebestimmungen Zahlungsverkehrsstatistik (Erhebung B1)
Unter diesem Link befinden sich die aktuellen und zukünftigen Schaubilder für die Erhebung B1. Die erste Meldung der Erhebung B1 mit erweitertem Umfang gemäß der Verordnung (EU) 2020/2011 der Europäischen Zentralbank vom 1. Dezember 2020 zur Zahlungsverkehrsstatistik (EZB/2020/59) erfolgt für den Berichtstermin 31.03.2022.
- Erhebungsmethodik: quartalsweise
- Melderkreis: Melder sind die Betreiber iSd § 44a Abs. 1 NBG, sowie die Zahlungs- und E-Geldinstitute, sowie die jeweiligen Zweigstellen/Filialen aus dem EWR Raum (gemäß Niederlassungsfreiheit), die in Österreich ihren Sitz haben.
Neue Meldebestimmungen Zahlungsverkehrsstatistik (Erhebung B2)
Unter diesem Link befinden sich die Schaubilder für die Erhebung B2. Diese Erhebung ist zum letzten Mal mit Berichtstermin 31.12.2021 an die OeNB zu übermitteln.
- Erhebungsmethodik: jährlich
- Melderkreis: Meldepflichtig für diese Erhebung sind alle Zahlungsdienstleister (Kreditinstitute gemäß EU-Gemeinschaftsrecht sowie Zahlungs- und E-Geld-Institute) einschließlich Tochterunternehmen von außerhalb von Österreich ansässigen Mutterunternehmen und Zweigstellen von Instituten, deren Hauptverwaltung sich in einem anderen EWR Mitgliedstaat befindet.
Neue Meldebestimmungen Zahlungsverkehrsstatistik (Erhebung B4)
Unter diesem Link befinden sich die Schaubilder für die Erhebung B4. Die Meldung hat erstmals mit Berichtstermin 30.06.2022 zu erfolgen.
- Erhebungsmethodik: halbjährlich
- Melderkreis: Meldepflichtig im Rahmen dieser Erhebung sind alle Zahlungsdienstleister, darunter Kreditinstitute gemäß EU-Gemeinschaftsrecht sowie Zahlungs- und E-Geldinstitute. Dazu zählen alle Institute, die in Österreich rechtlich eingetragen und ansässig sind – einschließlich Tochterunternehmen von Muttergesellschaften mit Sitz außerhalb Österreichs sowie Zweigstellen von Instituten, deren Hauptverwaltung sich in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) befindet.
Neue Meldebestimmungen Zahlungsverkehrsstatistik (Erhebung B5)
Unter diesem Link befinden sich die Schaubilder für die Erhebung B5. Die erste Meldung hat mit dem Berichtstermin 30.06.2022 zu erfolgen. In dieser Meldung sind ausschließlich betrügerische Transaktionen zu melden, die eine Teilmenge, der in den anderen Erhebungen der Zahlungsverkehrsstatistik gemeldeten Transaktionen darstellen.
- Erhebungsmethodik: halbjährlich
- Melderkreis: Meldepflichtig im Rahmen dieser Erhebung sind alle Zahlungsdienstleister, darunter Kreditinstitute gemäß EU-Gemeinschaftsrecht sowie Zahlungs- und E-Geldinstitute. Dazu zählen alle Institute, die in Österreich rechtlich eingetragen und ansässig sind – einschließlich Tochterunternehmen von Muttergesellschaften mit Sitz außerhalb Österreichs sowie Zweigstellen von Instituten, deren Hauptverwaltung sich in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) befindet.
Neue Meldebestimmungen Zahlungsverkehrsstatistik (Erhebung B6)
Unter diesem Link befinden sich die Schaubilder für die Erhebung B6. Die erste Meldung ist mit dem Berichtstermin 31.03.2022 an die OeNB zu übermitteln.
- Erhebungsmethodik: quartalsweise
- Melderkreis: Meldepflichtig im Rahmen dieser Erhebung sind alle Zahlungsdienstleister, darunter Kreditinstitute gemäß EU-Gemeinschaftsrecht sowie Zahlungs- und E-Geldinstitute. Dazu zählen alle Institute, die in Österreich rechtlich eingetragen und ansässig sind – einschließlich Tochterunternehmen von Muttergesellschaften mit Sitz außerhalb Österreichs sowie Zweigstellen von Instituten, deren Hauptverwaltung sich in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) befindet.
Neue Meldebestimmungen EBA-Meldung zu Instant Payments (Erhebung IPAY)
Unter folgendem Link finden Sie die Schaubilder zur IPAY-Erhebung. Die erste Meldung im Rahmen dieser Erhebung zu Gebühren für reguläre und Echtzeitüberweisungen, Gebühren für Zahlungskonten, sowie zur Anzahl abgelehnter Transaktionen ist zum Berichtsstichtag 31.12.2025 einzureichen. Dabei sind auch rückwirkend Daten zu übermitteln, beginnend mit dem Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 für das Jahr 2022 zum Stichtag 31.12.2022, sowie Daten für die Stichtage 31.12.2023 und 31.12.2024.
- Erhebungsmethodik: jährlich
- Melderkreis: Meldepflichtig im Rahmen dieser Erhebung sind alle Zahlungsdienstleister, darunter Kreditinstitute gemäß EU-Gemeinschaftsrecht sowie Zahlungs- und E-Geldinstitute. Dazu zählen alle Institute, die in Österreich rechtlich eingetragen und ansässig sind – einschließlich Tochterunternehmen von Muttergesellschaften mit Sitz außerhalb Österreichs sowie Zweigstellen von Instituten, deren Hauptverwaltung sich in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) befindet.
- Die für die Meldung relevanten Definitionen sind unter folgendem Link verfügbar: The EBA publishes its draft final technical standards on reporting of data on charges for credit transfers and payments accounts, and shares of rejected transactions | European Banking Authority.