EBA ITS on Resolution Planning Reporting
Meldebestimmungen Resolution Planning (Erhebungen RESOL1 und RESOL2)
Die Implementing Technical Standards (ITS) zum Resolution Planning Reporting der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) bilden den zentralen europäischen Rahmen für die einheitliche und effiziente Erhebung von Daten, die für die Abwicklungsplanung erforderlich sind. Sie legen fest, welche Informationen Kreditinstitute und Bankengruppen an die zuständigen Abwicklungsbehörden übermitteln müssen, um eine fundierte Bewertung der Abwicklungsfähigkeit sowie die Festlegung geeigneter Abwicklungsstrategien und -instrumente zu ermöglichen.
Mit dem ITS on Resolution Planning Reporting schafft die EBA ein harmonisiertes, europaweit konsistentes Meldewesen, das sowohl die Vergleichbarkeit der Daten als auch die Qualität der Abwicklungsplanung verbessert. Gleichzeitig tragen die Standards dazu bei, Doppelmeldungen zu vermeiden und die Meldebelastung für Institute zu reduzieren, insbesondere für grenzüberschreitend tätige Bankengruppen. Die Erhebungen RESOL1 und RESOL2, die erstmals zum Stichtag 31.12.2025 anzuwenden sind, ersetzen die bisherigen Erhebungen LDR, RPS, CFR, FMIR sowie RPEU und RPEK.
- RESOL 1 – Organisations- und Verbindlichkeitsdaten
- RESOL 2 – Kritische Funktionen, relevante Dienstleistungen und Finanzmarktinfrastrukturen
Die zur Meldung benötigten Definitionen, sowie Begleitdokumente finden Sie unter: The EBA updates technical standards on resolution planning reporting | European Banking Authority
- Erhebungsmethodik: Jährlich
- Melderkreis: Institute und Gruppen, für die im Rahmen der Abwicklungsplanung keine vereinfachten Anforderungen („Simplified Obligations“) gelten, das sind Institute und Gruppen in der Zuständigkeit des SRB sowie Institute und Gruppen unter FMA‑Zuständigkeit mit jährlicher Abwicklungsplanung, sind meldepflichtig. Institute und Gruppen, auf die vereinfachte Anforderungen angewendet werden, sind hingegen in der Regel nicht meldepflichtig; dies betrifft derzeit alle Institute und Gruppen, die bisher per Bescheid von der Meldeverpflichtung ausgenommen wurden. Im Einzelfall können jedoch auch Institute und Gruppen mit vereinfachten Anforderungen in den Melderkreis fallen, wenn die Abwicklungsbehörde sie ausdrücklich zur Meldung auffordert.