BAM Schnittstellendokument neue Version 2.1

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten Sie informieren, dass ab sofort eine neue Version (2.1) des BAM-Schnittstellendokuments online abrufbar ist.

Unter dem Download-Punkt „Beteiligungs- und Anteilsrechtemeldung (BAM)“ können Sie die neue Version als ZIP-Datei herunterladen.

Am 27. Februar 2020 wurde im Bundesgesetzblatt (BGBl. II Nr. 39/2020) die Änderung der Stammdatenmeldungsverordnung 2016 (StDMV 2016) kundgemacht. Aufgrund dessen gab es die folgenden Adaptierungen im Schnittstellendokument:

  • Streichung Institutsart 3 (CRR-FI): Damit sind unter Institutsart 4 sämtliche CRR-Finanzinstitute (CRR-FI) erfasst (das heißt auch Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 2 Z 1, 3, 7 und 8 BWG). Hievon getrennt sind unter Institutsart 5 rein nationale Finanzinstitute, welche die Definition eines CRR-FI nicht erfüllen, das sind jene gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 und 6 BWG, auszuweisen. Nachdem der CRR-FI Begriff u.a. auch Vermögensverwaltungsgesellschaften (separat unter Institutsart 2 anzuführen), Finanzholdinggesellschaften (separat unter Institutsart 6 anzuführen) und gemischte Finanzholdinggesellschaften (separat unter Institutsart 7 anzuführen) umfasst, waren diese von Institutsart 4 auszunehmen.
    → Jene Unternehmen, die bislang mit Institutsart 3 klassifiziert wurden, sollen nun mit Institutsart 4 (CRR-/BWG-FI) gemeldet werden.
  • Streichung Institutsart 8 (gemischte Holdinggesellschaft): Auf eine separate Kennzeichnung von gemischten Holdinggesellschaften soll nunmehr verzichtet werden. Diesen kommt als Nichtfinanzunternehmen keine gesonderte Rolle bei der Konsolidierung zu.
    → Jene Unternehmen, die bislang mit Institutsart 8 klassifiziert wurden, sollen nun unter Institutsart 0 (Sonstiges Unternehmen) erfasst werden.
  • Hinsichtlich der Institutsart 12 (Anbieter von Nebendienstleistungen) wurde die Formulierung an die in der CRR verwendete Terminologie angepasst. Eine Unterscheidung, ob das Unternehmen Teil der Kreditinstitutsgruppe ist, wird dabei nicht vorgenommen.

Weiters wurden kleinere Anpassungen der fachlichen Beschreibungen vorgenommen.

Die Änderungen treten mit 30. März 2020 in Kraft.

Bitte beachten Sie, dass die Institutsart 3 & 8 nur mehr in Meldungen mit Meldestichtag bis 29.03.2020 akzeptiert werden.

Fragen und Anmerkungen können Sie gerne an SIDAT-Stammdaten richten.


Mit freundlichen Grüßen
Gruppe Stammdatenmanagement und -service
Abteilung Statistik – Informationssysteme und Datenmanagement