Meldung beendeter Identnummern in der GKE – Teil II

Sehr geehrte Damen und Herren,

in unserem Newsletter vom 26.01.2021 haben wir Sie über die sehr eingeschränkte Möglichkeit der Meldung beendeter Identnummern in der GKE informiert.

Im Rahmen der GKE-Meldung zum Referenzstichtag 01 2021 haben wir zu den Prüfregeln RRGKEM0021-0025 zahlreiche und vielfältige Kommentare erhalten. Nicht alle dieser Kommentare nahmen Bezug auf die zur Meldung solcher Vertragspartner erforderliche gerichtliche Anerkennung der Forderungen, im Rahmen einer gerichtlichen Nachtragsliquidation.

Um die Fragestellung dieser Prüfregeln präzise zu beantworten, haben wir uns daher entschlossen, den einzigen gestatteten Sachverhalt, der die dauerhafte GKE-Meldung von Forderungen gegenüber im Firmenbuch gelöschten Vertragspartnern ermöglicht, in Form eines standardisierten Kommentars zum Ausdruck zu bringen:

„Die Forderung gegenüber dem gelöschten Unternehmen ist weiterhin aufrecht, da sie im Rahmen einer Nachtragsliquidation gerichtlich anerkannt wurde.“

Ausschließlich dieser Kommentartext darf zur Beantwortung von Unplausibilitäten, die durch die Prüfregeln RRGKEM0021-0025 aufgezeigt werden, zum Einsatz kommen. Andere Textinhalte gelten nicht als korrekte Beantwortung und führen zu offenen Rückfragen, die korrigiert werden müssen. Dies gilt auch für die nachträgliche Korrektur der Kommentare zur Meldung vom Jänner 2021.

Der OeNB ist bewusst, dass sich die innerbetrieblichen Abläufe im Kreditwesen, hinsichtlich der Behandlung notleidender Kredite gegenüber im Firmenbuch gelöschten Vertragspartnern (deren OeNB-Identnummer gelöscht wurde), unterscheiden und teilweise die gelebte Praxis von der hier formulierten Vorgabe abweichen mag.

Dennoch müssen wir – nach eingehender rechtlicher Prüfung der Materie – eine klare und über alle Melder einheitliche Behandlung dieses Themas sicherstellen.

Um Ihnen die erforderliche Zeit zur Umstellung der innerbetrieblichen Abläufe in Rechnungswesen und Meldewesen zu geben, setzen wir die Umstellung dieser derzeit soften Plausibilitätsprüfungen in harte Plausibilitätsprüfungen bis zum Meldestichtag September 2021 aus. Wir werden zudem die Behandlung beendeter Identnummern in der für den Juni 2021 vorgesehenen SCOM-Abstimminstanz auf die Tagesordnung setzen.

Details zur Behandlung beendeter Identnummern in der GKE finden Sie unter: https://www.myoenb.com/wiki/display/TES/.FAQ73+v4.91

Sollten Sie weiterführende Fragen haben, so können Sie diese gerne per Mail an Meldeverarbeitung.GKE@oenb.at senden.


Mit freundlichen Grüßen

Gruppe Granulare Kreditdatenerhebung         
Abteilung Statistik – Integrierte Meldewesenentwicklung und Datenmanagement