Mindestreserve-Zinssatz für die 3. Erfüllungsperiode 2021 und Mindestreserve-Novelle

Wir teilen Ihnen mit, dass der Mindestreserve-Zinssatz für die 3. Erfüllungsperiode 2021 (28.04.2021 bis 15.06.2021) 0,00 % beträgt.

Die Rechenformel dafür lautet:

[(0,00*49) / 49]

Der negative Zinssatz gemäß dem Beschluss des EZB-Rates vom 15. Oktober 2019 (EZB/2019/31) Artikel 1 „Verzinsung von Überschussreserven“ beträgt für die 3. Erfüllungsperiode 2021 -0,50 % und wurde wie folgt ermittelt:

[(-0,50*49) / 49]

Nach dem gleichen Beschluss ist ein Teil der Überschussreserven, bis zum Sechsfachen des erforderlichen MR-Soll, von der negativen Vergütung befreit. Die Rechenformel dafür lautet:

[(0,00*49) / 49]

Der Pönalsatz für die 3. Erfüllungsperiode 2021 beträgt 2,75 % und wurde wie folgt ermittelt:

[((0,25 + 2,50)*49) / 49]

Zur Information:

Die 4. Erfüllungsperiode des Jahres 2021 dauert vom 16.06.2021 bis zum 27.07.2021 und umfasst somit 42 Tage.

Darüber hinaus möchten wir Sie auch im Rahmen dieses Newsletters auf die VERORDNUNG (EU) 2021/378 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 22. Januar 2021 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (Neufassung) (EZB/2021/1) hinweisen. Diese Neufassung der Mindestreserve Verordnung wurde am 22. Januar 2021 durch den Governing Council beschlossen und wurde per 3. März 2021 im Amtsblatt der Europäischen Union hier publiziert. Grundsätzlich erlangt die neue Verordnung ab dem 26. Juni 2021 ihre Gültigkeit. Lediglich Artikel 3 – welcher die Haltung von Mindestreserven betrifft – gilt erst ab dem 28. Juli 2021, dem ersten Tag der fünften Mindestreserve-Erfüllungsperiode des Jahres 2021.

Im Vergleich zur aktuell gültigen Verordnung ist insbesondere – neben neuen Formulierungen, Gliederungen und Klarstellungen – folgende inhaltliche Veränderung für die Mindestreserve-Erfüllung hervorzuheben:

  • Artikel 3 regelt die Haltung von Mindestreserven und welche Guthaben für die Erfüllung der Mindestreserve herangezogen werden. Zukünftig werden Sperrbeträge - also Beträge, welche, rechtlichen, vertraglichen, regulatorischen oder sonstigen Beschränkungen unterliegen, die das Institut daran hindern würden, diese Guthaben während der maßgeblichen Mindestreserve-Erfüllungsperiode zu liquidieren, zu  übertragen, abzutreten oder zu veräußern - vom Mindestreservesystem ausgenommen.
  • Ab 28. Juli 2021 (erster Tag der 5. Erfüllungsperiode 2021) werden aus diesem Grund Sperrbeträge auf Ihren ASTI Konten zum Tagesende nicht mehr für die Erfüllung der Mindestreserve herangezogen. Betroffen von dieser Verordnung sind alle jene Banken, deren ASTI Konten derzeit für die Besicherung der Geldflüsse in den Systemen „Clearing Service“ der Firma PSA Payment Services Austria GmbH und „Cash Center“ der Firma GELDSERVICE AUSTRIA Logistik für Wertgestionierung und Transportkoordination G.m.b.H. dienen.
  • Aber auch manuell durchgeführte Betragssperren auf ASTI Konten, welche auf Grund der Anforderung einer Bank, einer Behörde oder eines Gerichts (z.B.: Sperre eines Geldbetrages im Zuge einer Kapitalerhöhung) durchgeführt werden, können für die Dauer der Sperre nicht für die Erfüllung der Mindestreserve genutzt werden.