Novellierung der Stammdatenmeldungsverordnung 2016 per 31.12.2021
Sehr geehrte Damen und Herren!
Die Novelle der Stammdatenmeldungsverordnung 2016 tritt per 31.12.2021 in Kraft. Die initiale Meldung der neuen Attribute in StammWeb soll mit der kommenden halbjährlichen Bestätigung der Stammdaten zum Stichtag 31.12.2021 erfolgen. Die halbjährliche Bestätigung der Stammdaten muss innerhalb von 25 Bankarbeitstagen ab dem Stichtag durchgeführt werden. Aufgrund der notwendigen technischen Umstellung bitten wir Sie davon abzusehen Änderungsmeldungen in "StammWeb - Meine Bank" für den Stichtag 31.12.2021 im Vorhinein zu melden, da diese Meldungen nicht verarbeitet werden können und verworfen werden müssen.
Die Stammdatenmeldung in StammWeb wird um die folgenden Attribute erweitert:
Größenklasse gemäß CRR
Die Stammdaten der Hauptniederlassung von CRR-Kreditinstituten umfassen nun in StammWeb auch die "Größenklasse gemäß CRR" für die unkonsolidierte und konsolidierte Ebene. Die Zweigniederlassungen von ausländischen CRR-Kreditinstituten sind hier nicht meldepflichtig.
Kennzeichen "Unabhängiges Mitglied"
Wenn es sich bei den Organfunktionen 62, 63 oder 65 um ein "Unabhängiges Mitglied" handelt, muss das dafür vorgesehene Kennzeichen gesetzt werden.
Vereinfachte strukturelle Liquiditätsquote
Die vereinfachte strukturelle Liquiditätsquote (simplified NSFR) gemäß Teil 6, Titel IV, Kapitel 6 der CRR muss jedenfalls für die Einzelinstitutsebene gemeldet werden. Im Falle einer Abweichung von der konsolidierten Ebene muss auch diese gemeldet werden.
Kreditrisiko
Das Gegenparteiausfallsrisiko gemäß Teil 3, Titel II, Kapitel 6 der CRR umfasst nun in StammWeb die folgenden Attribute:
- Standardansatz (Art. 274 CRR)
- Vereinfachter Standardansatz (Art. 281 CRR)
- Ursprungsrisikomethode (Art. 282 CRR)
- Auf einem internen Modell beruhende Methode (Art. 283ff)
Die Verbriefungen gemäß Teil 3, Titel II, Kapitel 5 der CRR umfassen nun in StammWeb die folgenden Attribute:
- Auf internen Beurteilungen basierender Ansatz (SEC-IRBA, Art. 258 bis 260 CRR)
- Standardansatz (SEC-SA, Art. 261 bis 262 CRR)
- Auf externen Beurteilungen basierender Ansatz (SEC-ERBA, Art. 263 bis 264 CRR)
- Interner Bemessungsansatz (SEC-SIAA, Art. 265 bis 266 CRR)
- Residualer Ansatz (SEC-other, Art. 254 Abs. 7 CRR)
Meldung der konsolidierten Ebene für Risikoansätze
Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 30 Abs. 5 BWG haben die auf konsolidierter Ebene verwendeten Risikoansätze zu übermitteln, sofern diese von jenen abweichen, welche auf der Einzelinstitutsebene verwendet werden.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an stammweb@oenb.at.
Mit freundlichen Grüßen
Stammdaten Team
Abteilung Statistik – Informationssysteme und Datenmanagement