Betriebliche Vorsorgekassen

Aufgaben und statistische Meldepflichten

Im Rahmen der Neugestaltung des österreichischen Abfertigungssystems kam es im Jänner 2003 zur Einführung der „Abfertigung NEU“. Aufgrund dessen ergab sich die Einrichtung von so genannten „Mitarbeitervorsorgekassen“. Seit Jänner 2008 werden auch die rund 500.000 selbständigen Erwerbstätigen, freien Dienstnehmer, Freiberufler und Land- und Forstwirte in das System der „Abfertigung NEU“ miteinbezogen. Durch die Umgestaltung des Systems wurde die Mitarbeitervorsorgekasse zur „Betrieblichen Vorsorgekasse“ (BV-Kassen oder BVK) ausgebaut. Im Zuge dessen wurden auch die rechtlichen Grundlagen umbenannt. Das BMVG wurde zum BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz), welches mit 1.1.2008 in Kraft getreten ist, die 2. MIQA-VO wurde zur BVQA-V (Betriebliche Vorsorgekassen - Quartalsausweisverordnung).

Die folgenden Ausführungen beziehen sich allerdings nur auf die Abfertigung NEU von Angestellten. Sinn und Zweck der Errichtung der Betrieblichen Vorsorgekassen ist die Auszahlung von Abfertigungen an Anwartschaftsberechtigte. Der gesetzlich vorgesehene Abfertigungsanspruch besteht daher gegenüber der BV-Kasse und nicht mehr gegenüber dem Arbeitgeber. Von Seiten der Arbeitgeber brauchen keine Abfertigungsrückstellungen mehr gebildet werden und mit der Zahlung der Beiträge an die BV-Kassen ergeben sich für Arbeitgeber auch sonst keine weiteren Verpflichtungen. Nach mehr als dreizehn Jahren Geschäftstätigkeit sind mittlerweile rund 998.000 Beitrittsverträge zwischen den acht BV-Kassen und den Unternehmen abgeschlossen.

Die Aufgaben der Betrieblichen Vorsorgekassen

Betriebliche Vorsorgekassen sind rechtlich selbständige Institutionen, die berechtigt sind, Abfertigungsbeiträge hereinzunehmen, zu verwalten und zu veranlagen. Sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert, hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 % des monatlichen Bruttoentgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen. Die der Kasse überwiesenen Beiträge stehen im Eigentum der Kasse, die diese treuhändig für die Anwartschaftsberechtigten hält und verwaltet (offene Verwaltungstreuhand).

Die BV-Kassen dürfen nur das BV-Kassengeschäft und das Zukunftsvorsorgegeschäft ausüben. Bei der so genannten „Zukunftsvorsorge“ handelt es sich um das staatlich geförderte Modell einer privaten Zusatzpension mit Prämie. Die Zukunftsvorsorge ist vom Konzept her eine Weiterentwicklung der im Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) geregelten „Abfertigung NEU“.

Beaufsichtigung von Betrieblichen Vorsorgekassen und statistische Meldepflicht

Das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft ist ein Bankgeschäft, somit sind diese Kassen aufgrund von § 1 BWG (Bankwesengesetz) Kreditinstitute. BV-Kassen unterliegen daher der Aufsicht der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA). Der Gesetzgeber hat diese Konstruktion gewählt, da große Veranlagungsvolumina zur Veranlagung kommen und deshalb ein hohes Maß an Transparenz und Insolvenzschutz zu gewährleisten ist. Wie alle anderen Kreditinstitute haben BV-Kassen ab Konzessionserteilung durch die FMA die Meldungen gemäß BWG an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten.

Die von der OeNB erhobene Betriebliche Vorsorgekassenstatistik für Eigenmittel und Veranlagungen basiert auf einer Reihe von gesetzlichen Grundlagen. Für die Meldung der Eigenmittel- und Veranlagungsvorschriften  gelten im Besonderen das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), das Bankwesengesetz (BWG) und die Bestimmungen der §§ 108h ff Einkommensteuergesetz (EStG) 1988. Außerdem dient die Betriebliche Vorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung (BVQA-V) als gesetzliches Instrument zur Überprüfung der Einhaltung der Eigenmittel- und Veranlagungsvorschriften, sie wird von der FMA erlassen.

Die Meldung zur Überprüfung der Eigenmittel- und Veranlagungsvorschriften muss vierteljährlich (Quartalsausweis) an die Oesterreichische Nationalbank erbracht werden. Die Meldungen sind gemäß der in der BVQA-V vorgesehenen Gliederung in elektronischer Form zu übermitteln.

Welche Betrieblichen Vorsorgekassen gibt es?

Derzeit gibt es acht Betriebliche Vorsorgekassen

  • APK Vorsorgekasse AG
  • fair-finance Vorsorgekasse AG
  • BONUS Vorsorgekasse AG
  • Valida Plus AG
  • Allianz Vorsorgekasse AG
  • VBV Vorsorgekasse AG
  • Niederösterreichische Vorsorgekasse AG
  • Betriebliche Vorsorgekasse GesmbH

Jede der acht Betrieblichen Vorsorgekassen hat verschiedene Eigentümer, die unterschiedliche prozentuelle Anteile an den Kassen halten.

Welche Eigenmittel- und Veranlagungsvorschriften gibt es für BVK?

Eigenmittelvorschriften

BV-Kassen unterliegen den speziellen Eigenmittelerfordernissen des BMSVG. Gemäß § 20 BMSVG muss eine BV-Kasse jederzeit über anrechenbare Eigenmittel gemäß Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Höhe von 0,25 % der Gesamtsumme der Abfertigungsanwartschaften (die in den BV-Kassen verwalteten Ansprüche der Arbeitnehmer, für die Beiträge an die BV-Kasse zu leisten sind) verfügen.

Entsprechend den Eigenmittelvorschriften muss eine Rücklage von jeder BV-Kasse gebildet werden, um die Absicherung der Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Kapitalgarantie zu gewährleisten. Gewährt eine Kasse auch eine Zinsgarantie, die gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, so muss auch für diese eine Rücklage zur Absicherung gebildet werden.

Allerdings ist es auch möglich, die Absicherung der Erfüllung von Kapital- und/oder Zinsgarantie durch ein Kreditinstitut zu gewährleisten. Ebenso gibt es auch die Möglichkeit einer Mischform, das heißt die Absicherung sowohl durch eine Rücklage als auch durch eine Bankgarantie.

 Veranlagungsvorschriften

Für die Veranlagung der Abfertigungsbeiträge hat jede BV-Kasse eine Veranlagungsgemeinschaft einzurichten (§ 28 BMSVG), für welche Veranlagungs-bestimmungen von den BV-Kassen zu erstellen sind (§ 29 BMSVG). Bei der Veranlagung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens müssen die BV-Kassen auf die Sicherheit und Rentabilität sowie auf eine adäquate Mischung und Streuung der Vermögenswerte Bedacht nehmen, da sie die Geschäfte im Interesse ihrer Anwartschaftsberechtigten führen. Unter den Kassen gibt es unterschiedliche Investmentstrategien, alle müssen jedoch strenge Anlagerichtlinien einhalten und eine Kapitalgarantie abgeben, sodass auch jeder Arbeitnehmer, für den eingezahlt wurde, zumindest das eingezahlte Kapital erhält. Aufgrund dieser Voraussetzungen sind die einzelnen Anlagestrategien der BV-Kassen konservativ und risikoavers (nicht risikofreudig). Folglich ist auch der Prozentsatz der Veranlagungen in Aktien relativ gering.

Wichtige Daten

Anwartschaften (Beiträge der Arbeitnehmer)

Ende Juni 2015 betrug das Volumen der Anwartschaften der neun BV-Kassen 7,84 Mrd EUR.

Vermögensaufstellung der Veranlagungsgemeinschaften

Die direkten Veranlagungen erreichten Ende Juni 2015 ein Volumen in Höhe von 1,45 Mrd EUR (Anteil 18,4 %), die indirekten Veranlagungen (Veranlagungen in Fonds) einen Wert von 6,39 Mrd EUR (Anteil 81,5 %).