Supervisory Fees – Gebührenfaktoren

Meldebestimmungen Gebührenfaktoren (Beleg SU, Aufsichtsgebühren-V)

Die EZB erhebt bei den in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten und bei den in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Zweigstellen von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituten, eine jährliche Aufsichtsgebühr.

Mit der Anpassung der EZB Verordnung (EU) No 2015/530 zu Supervisory Fees im Dezember 2019 (EZB Verordnung (EU) No 2019/2158) wurde die Grundlage für weitreichende Änderungen im Supervisory Fees Regime der EZB geschaffen. Die wesentlichen Änderungen für Meldungen ab dem Berichtstermin 31.12.2019 umfassen:

  • Die Minimumgebühr für LSIs wurde unter gewissen Voraussetzungen halbiert.
  • Gebühren werden aufgrund der tatsächlich angefallenen Kosten im Nachhinein verrechnet.
  • Bereits vorhandene Daten werden wiederverwendet.
  • Gebührenpflichtige Zweigestellen brauchen für die Total Assets keine zwingende Bestätigung vom Wirtschaftsprüfer, es reicht ein Management Letter.
  • Die Verständigungen werden in allen offiziellen EU-Sprachen angeboten.

Art. 3 (1) Aufsichtsgebühren-V sieht vor, dass die Gebührenfaktoren auf Grundlage von verpflichtenden Erhebungen (COREP und FINREP) von der EZB ermittelt werden. Nur Banken, die die folgenden Kriterien erfüllen, müssen die Erhebung SU an die OeNB übermitteln:

  1. Gruppen, die Assets und/oder Risk Exposure Amounts von Zweigstellen in nicht teilnehmenden Mitgliedsstaaten ausnehmen wollen, und
  2. Zweigstellen in teilnehmenden Mitgliedsstaaten von Kreditinstituten aus nicht teilnehmenden Mitgliedsstaaten, die nicht der EZB FINREP Verordnung unterliegen.

Art. 4 Aufsichtsgebühren-V sieht eine Notifikation der EZB über die Absicht, Aktiva und/oder den Risikobetrag von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und in Drittländern niedergelassenen Tochterunternehmen, nicht zu berücksichtigen vor. Dies hat bis spätestens 30. September des Gebührenzeitraums, für den die Gebühr berechnet wird, zu erfolgen.

Meldestichtag und Übermittlungsfrist ergeben sich aus Art. 6 Aufsichtsgebühren-V. Gebührenschuldner stellen die Gebührenfaktoren mit dem Referenzdatum 31. Dezember des Vorjahres zur Verfügung und liefern Daten bis zum Geschäftsschluss am 11. November (ITS Übermittlungstermin für Q3 Daten) des Jahres, das nach dem genannten Referenzdatum beginnt.

Das Schaubild und die Ausfüllhilfe werden nach erfolgter Definition der EZB aktualisiert und auf dieser Seite zur Verfügung gestellt werden.

Zahlungspflichtige Institute und Zweigstellen müssen die Bestätigung des Wirtschaftsprüfers bzw. den Management Brief gemäß Art. 3(2) und (3) Aufsichtsgebühren-V an die OeNB bis zu dem in Artikel 6 genannten Termin übermitteln. Dafür wurde die Mailbox supervisory.fees@oenb.at eingerichtet.

  • Erhebungsmethodik: jährlich
  • Melderkreis: Kreditinstitute und Zweigstellen von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten