Anlage zum Prüfbericht (AzP) und Reservenmeldung

Meldebestimmungen Anlage zum Prüfungsbericht und Reservenmeldung (Erhebungen 10 und 12)

Detaillierte Darstellung des Bankprüfers zum Jahresabschluss gemäß Rechtsvorschriften für die Anlage zum Prüfbericht (AP-VO) und die Reservenmeldungsverordnung (ResV).

  • Erhebungsmethodik: Vollerhebung, jährlich
  • Melderkreis: Sonderkreditinstitute gem. § 1 Abs. 1 BWG (Reservenmeldung) und § 9 BWG (AzP)
  • Rechtsgrundlage: § 63 Abs. 5 und 7 BWG in Verbindung mit § 44 Abs. 1 und 4 BWG

Für die Erfassung der Anlage zum Prüfbericht wird das Erfassungsprogramm direkt von den zuständigen Verbänden zur Verfügung gestellt.

Übermittlung

Die elektronische Fassung des AzP bzw. der Reservenmeldung sind entsprechend der Verordnung im Wege einer elektronischen Datenübertragung an die OeNB zu schicken. Zu diesem Zweck können die Dateien via Datenleitung (CONNECT:Direct) oder via verschlüsselte E-Mail (SRM – Secure Report Mailing) an die OeNB übermittelt werden.