Finanzkonglomeratsquartalsbericht

Meldebestimmungen Finanzkonglomerate (Beleg FK, Finanzkonglomerate)

Das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats gemäß § 5 FKG hat nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der FMA sowie der OeNB Quartalsberichte zur Einhaltung der Bestimmungen der §§ 9 und 10 FKG hinsichtlich Kreditrisikokonzentrationen und gruppeninterner Transaktionen zu übermitteln.

  • Erhebungsmethodik: quartalsweise
  • Melderkreis: zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen gemäß § 5 FKG