MiCAR – Einheitliche Meldepflichten für Krypto-Emittenten
Im Rahmen der Umsetzung der Markets in Crypto-Assets Regulation (MiCAR) hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) technische Durchführungsstandards (Implementing Technical Standards – ITS) veröffentlicht, die die aufsichtlichen Meldepflichten für Emittenten von Asset-Referenced Tokens (ARTs) sowie E-Geld-Tokens (EMTs) konkretisieren.
Das MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz (MiCA-VVG) ergänzt die EU-Verordnung um nationale Regelungen. Die österreichische Begleitgesetzgebung zur MiCAR, das MiCA-VVG wurde am 3. Juli 2024 vom Nationalrat beschlossen und ist am 20. Juli 2024 in Kraft getreten.
Die Meldeanforderungen gegenüber der OeNB
- Abschnitt 2 der Anlage 1 zur MiCAR-Emittenten-Meldeverordnung: Bilanz- und G&V-Daten (sonstige unternehmensbezogene Daten)
- Erhebungsmethodik: vierteljährlich
- Melderkreis: Jede Person mit Sitz im Inland (meldepflichtige Person), die mit einer Zulassung gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2023/1114 berechtigt ist, einen Vermögenswertereferenzierten Token in der Union öffentlich anzubieten oder die Zulassung vermögenswertereferenzierter Token zum Handel zu beantragen.
Bitte beachten Sie, dass die Erhebung MICAR mit dem Dateityp MI entweder im regulären OeNB-Sendungs-Meldeformat als XML standardisiert entgegengenommen oder mittels einer Excel-File-Vorlage über das MeldeWeb hochgeladen werden kann. Die relevanten Dokumentationen und Hilfestellungen für das XML-Format befinden sich im Abschnitt „Weiterführende Links“ am Ende dieser Seite unter „DV-Schnittstelle“ und die Upload-Vorlage für MeldeWeb finden Sie unter MeldeWeb.
Die Meldeanforderung gegenüber der EBA
- Emittenten von Asset-Referenced Tokens (ARTs) und E-Money Tokens (EMTs) müssen gemäß Artikel 22 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 sowie gemäß Anlage 2 zur MiCAR-Emittenten-Meldeverordnung direkt an die EBA in einem standardisierten XBRL-Format übermitteln. Die zur Meldung benötigten Definitionen, sowie Begleitdokumente und weitere technische Informationen finden Sie im Abschnitt „Weiterführende Links“.