Geprüfte Jahresabschlüsse/Testat - Frist und Meldung

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir dürfen in Erinnerung rufen, dass – von allen weniger bedeutenden Instituten (LSIs) – nach erfolgtem Testat des Jahresabschlusses unverzüglich eine Meldung zu erfolgen hat, in der allfällige Änderungen von ITS-Daten bzw. nGAAP FINREP Daten der OeNB übermittelt werden (SIs siehe weiter unten). Zudem ist die Position „Geprüfte Daten“ von „NEIN“ auf „JA“ zu setzen. Wir weisen darauf hin, dass unter diesem „JA“ lediglich zu verstehen ist, dass die Daten der Belege auf geprüften Daten basieren und NICHT, dass der Wirtschaftsprüfer die Belege geprüft hat.

  • In dem Fall, in dem keine Datenänderung aufgrund der Jahresabschlussprüfung erfolgt ist, ist mit einer Ersatz- oder Änderungsmeldung die Position „Geprüfte Daten“ mit „JA“ zu befüllen
  • Prinzipieller Hinweis: Sollte die Übermittlung der korrekten, geprüften Daten bereits mit der (erstmaligen) Meldung der Q4-Daten erfolgen können, ist es möglich, gleich die Position „Geprüfte Daten“ mit einem „JA“ zu befüllen.
  • Bei Korrekturen erwarten wir jedenfalls ausnahmslos Änderungs-  bzw. Ersatzmeldungen.

Nach herrschender Meinung wird ein Zeitraum von bis zu zwei Wochen als „unverzüglich“ qualifiziert und im Algorithmus zur Erfassung von Spätmeldungen ausgehend vom Datum des Testats als Meldefrist vorgesehen.

Die geprüften nationalen aufsichtsrechtlichen Meldungen (JKAB, AP, RM) gem. §§ 44 iVm 63, 70 bzw. 74 BWG (d.h. die Belege 5, 10, 12, 14, 30, 62, Z6 und Z7) sind entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen spätestens zum 30.06. zu melden (Ausnahme: abweichendes Wirtschaftsjahr).

Bei dieser Gelegenheit sei darauf hingewiesen, dass der Stichtag 30.06. die Melde-Deadline ist, also der späteste Abgabetermin zu dem eine korrekte Meldung erwartet wird. Dies bedeutet, dass wir begrüßen, eventuell revidierte Daten zu den oben angeführten Erhebungen unmittelbar nach dem Testat zu erhalten, um möglichst konsistente Daten verwenden zu können.

Zeitpunkt der Revision für Signifikante Institute:

Gemäß § 21 CRR-Begleitverordnung ist auch für die Anrechnung von Zwischengewinnen bzw. vor der endgültigen Beschlussfassung ermittelten Jahresgewinnen zu den Eigenmitteln das Testat ausschlaggebend.

Im Falle bedeutender Institute, welche der direkten Aufsicht durch die EZB unterliegen, sei auf den EZB-Beschluss (EU) 2015/656 verwiesen. Dieser Beschluss entspricht zwar im Ergebnis dem § 21 CRR-Begleitverordnung, allerdings mit dem Unterschied, dass der EZB-Beschluss auch ein an die EZB gerichtetes Schreiben vorsieht, welches die im Beschluss angeführte Dokumentation zu beinhalten hat und seitens EZB zu bestätigen ist (ein derartiges Prozedere sieht § 21 CRR-Begleitverordnung nicht vor). Dies ist im Falle bedeutender Institute, bei der Frage des Zeitpunkts der Übermittlung der korrigierten (geprüften) ITS-Daten, zu berücksichtigen. D.h., bei bedeutenden Instituten die keine Bestätigung der EZB einfordern, können die Meldungen erst nach der endgültigen Beschlussfassung (Hauptversammlung) als geprüft gekennzeichnet werden.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die auf der Homepage ausgewiesenen Kontakte unter:
https://www.oenb.at/meldewesen.html

Mit freundlichen Grüßen

Gruppe Aufsichtsdaten
Abteilung Statistik – Informationssysteme und Datenmanagement