Behandlung von deutschen Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) sowie Informationen betreffend der Meldung von „Other legal measures“

Sehr geehrte Damen und Herren!

Wir möchten Sie über die Behandlung von deutschen GbR sowie über die Meldung von „Other legal measures“ im Rahmen der GKE-Meldung informieren:

Unterscheidung Außen- und Innen-GbR

Wir haben von der deutschen Bundesbank folgende Informationen hinsichtlich der Behandlung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts bekommen:

"Generell gilt, dass eine GbR nur dann als Vertragspartner nach AnaCredit zu melden ist, sofern es sich um eine sogenannte „Außen-GbR“ handelt. Erkennbar ist die Außen-GbR daran, dass sie regelmäßig im Rechtsverkehr als solche bezeichnet wird und ein nach außen erkennbares gemeinsames wirtschaftliches Interesse der Gesellschafter verfolgt. Für die Meldung des Datenfelds institutioneller Sektor gilt folgendes: Nach AnaCredit meldepflichtige Gesellschaften müssen dem Sektor S.14 (Privatpersonen) zugeordnet werden, sofern sie dem Typ „Wirtschaftlich selbständige Privatpersonen“ zuzurechnen sind. (vgl. KuSy)

Im Gegensatz dazu ist eine Innen-GbR eine Einheit, in der die Gesellschafter durch interne Vereinbarung im Innenverhältnis bestehende Rechtsbeziehungen begründet haben. Diese ist nicht als Vertragspartner nach AnaCredit zu melden. Nur in den Fällen, in denen mindestens ein Gesellschafter der Innen-GbR keine natürliche Person ist, ist die Einheit bei Kreditaufnahme als Schuldnergemeinschaft in der Tabelle „Daten zu Verbindlichkeiten mit mitschuldnerischer Haftung“ zu berücksichtigen. Die beteiligten natürlichen Personen sind als geschützte Vertragspartner zu melden (vgl. Meldevorgaben).

Sofern eine Gemeinschaft natürlicher Personen zunächst nicht eindeutig als GbR identifiziert werden kann, darf diese bis zu einer eindeutigen Feststellung des Gesellschaftsstatus der fraglichen Einheit nicht als Vertragspartner nach AnaCredit gemeldet werden. Weiterhin dürfen in diesen Fällen auch die zugehörigen Kreditdaten nicht übermittelt werden."

Aufgrund dieser Unterscheidung zwischen Außen- und Innen-GbRs sind unter der Rechtsform „DE-GbR“ bzw. unter dem StammWeb-Menüpunkt „Gesellschaft nach bürgerlichem Recht“ nur dann Identnummern für deutsche GbR anzufordern, wenn sie die beschriebenen Kriterien für eine Außen-GbR aufweisen. Alle Innen-GbRs (denen im Zweifel auch nicht eindeutig als Außen-GbRs identifizierbare GbRs zugeordnet werden) sind im Rahmen der GKE-Meldung nicht als GbRs, sondern wie Solidarkreditnehmergruppen zu melden.

Meldung von Status of legal proceedings – Ausprägung „Other legal measures“

Ab sofort können über die Applikation StammWeb neben den Ausprägungen „Under judicial administration“ sowie „Bankruptcy/insolvency“ auch die Ausprägung „Other legal measures“ gemeldet werden.

Die Ausprägung „other legal measures“ umfasst vollstreckbare Exekutionstitel aus bilateralen Rechtsverfahren zwischen Gläubiger und einem Schuldner nach bürgerlichem Recht (nicht Insolvenzrecht!) inkl. in diesem Zusammenhang als Vorstufe zum Exekutionstitel selbst vom Gericht ausgesprochener einstweiliger Verfügungen, also

  • Exekutionstitel(§§ 1, 2 EO)
  • Exekution zur Sicherstellung (§§ 370, 371 EO)
  • Einstweilige Verfügung (§ 379 EO)

Sind diese Rechtsverfahren abgeschlossen, so ist das Kennzeichen wieder zu entfernen (inkl. Datum der Beendigung).

Die Information über diese bilateralen Rechtsverfahren werden melderspezifisch abgebildet, d.h. nur der Melder selbst sieht diese in StammWeb.

Liegt eine Insolvenz vor (Ausprägungen „under judicial administration“ od. „bankruptcy“), so ist diese zu melden und zieht über „Other legal measures“!

Nähere Informationen zur Meldung sowie eine Tabelle zur Zuordnung von Insolvenzinformationen anderer AnaCredit-Länder finden sich im Handbuch StammWeb Ident-Teil unter https://www.oenb.at/meldewesen/meldebestimmungen/stammdaten/ident-stammdaten-inklusive-gvk.html

Mit freundlichen Grüßen

Gruppe Stammdatenmanagement und -service
Abteilung Statistik – Informationssysteme und Datenmanagement