Auswirkung des rückwirkenden Moratoriums in GKE und AnaCredit

Sehr geehrte Damen und Herren,

das rückwirkende Moratorium ohne Gesetzesform, das von der FMA am 29.9.2020 an die EBA notifiziert wurde, hat auf die AnaCredit-Meldung nur indirekte Auswirkungen, die im Folgenden dargestellt werden. Diese beziehen sich auf die Meldung zum Referenzstichtag 30.9.2020. Grundsätzlich ist es nicht erforderlich, Korrekturen zu Meldungen vergangener Referenzstichtage seit rückwirkendem Beginn des Moratoriums am 15.3.2020 vorzunehmen. Wir müssen jedoch explizit darauf hinweisen, dass diese Vorgehensweise derzeit noch mit der EZB abgestimmt wird und deshalb noch unter dem Vorbehalt ihrer Zustimmung steht.

Es gibt kein AnaCredit-Attribut, das direkt die Anwendbarkeit eines Moratoriums auf ein Kreditinstrument anzeigt. Werden jedoch Meldeinhalte aus AnaCredit von den Auswirkungen des Moratoriums berührt, so ist deren nunmehr gültige Ausprägung per 30.9.2020 zu melden. Betroffen können dabei etwa Attribute wie das Rechtlich endgültige Fälligkeitsdatum (wenn sich dieses aufgrund des Moratoriums verschiebt), die Zahlungshäufigkeit, die Tilgungsart oder auch der (effektive) Zinssatz sein. Allerdings kann es auch dazu kommen, dass Instrumente, die nach dem 15.3.2020 iSd Annex V der Verordnung (EU) Nr. 680/2014 als „gestundet“ oder als „notleidend“ in den Attributen Stundungs- und Neuverhandlungsstatus bzw. Leistungsstatus klassifiziert wurden, bei damaliger Anwendung des Moratoriums jedoch in ihrem vormaligen Status als „nicht gestundet“ (oder „neu verhandeltes Instrument ohne Stundungsmaßnahmen“) bzw. „vertragsgemäß bedient“ verblieben wären, ab 30.9.2020 wiederum in den Status vor der Neuklassifikation rückversetzt werden. Damit geht einher, dass das zu meldende Datum des Stundungs- und Neuverhandlungsstatus bzw. das Datum des Leistungsstatus des Instruments jenes Datum nennt, seitdem das Instrument ununterbrochen, bei Ausklammerung der zwischenzeitlich erfolgten Neuklassifikation, den vormaligen und nun wieder vorliegenden Status aufweist.

 

Beispiel:

Ein Instrument war seit Vertragsbeginn am 10.9.2018 „nicht gestundet“. Am 20.8.2019 gab es eine Neuverhandlung, die keine Stundungsmaßnahme darstellte. Daher hatte es vom Stichtag 30.9.2019 bis zur Meldung am 31.3.2020 den Status „neu verhandeltes Instrument ohne Stundungsmaßnahmen“ mit dem Datum „20.8.2019“. Am 4.5.2020 wurde das Instrument jedoch als „gestundet“ klassifiziert, wodurch in der Meldung zum 30.6.2020 der Status auf „gestundet“ mit dem Datum „4.5.2020“ gesetzt wurde.

Hätte das private Moratorium damals aber bereits gegolten, dann wäre das Instrument nicht „gestundet“ gewesen. Da das Moratorium nunmehr rückwirkend gilt, ist dieser Zustand herzustellen. Somit wird per Meldung zum 30.9.2020 der Status wiederum als „neu verhandeltes Instrument ohne Stundungsmaßnahme“ angegeben, der aufgrund der rückwirkenden Anwendung des Moratoriums ununterbrochen seit 20.8.2019 gilt; daher wird als Datum dieses Status der „20.8.2019“ gemeldet.


Mit freundlichen Grüßen
 

Gruppe Kreditregister und Bilanzdaten                      
Abteilung Statistik – Informationssysteme und Datenmanagement