GKE: Klarstellungen bezüglich Netting von Bilanzpositionen in der GKE

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß Art. 195 CRR ist das Netting von Bilanzpositionen von auf dieselbe Währung lautenden gegenseitigen Barguthaben gegenüber einer Gegenpartei als Form der Kreditrisikominderung gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 CRR zulässig. Um dieses bilanzielle Netting in der GKE korrekt darzustellen, ist es erforderlich, dass der durch das Netting vom Buchwert abgezogene Betrag jedenfalls in den Zerlegungssätzen "CoRep" bzw. "Internes Risikomanagement" als Sicherheit unter der Sicherheitenkategorie „BG – Bareinlage oder bargeldähnliche Instrumente“ erfasst wird. Dieser Umstand geht auch aus Art. 219 CRR hervor und wurde in der Publikation der Gemeinsamen Meldewesen-Datenmodell Version 5.0 per 31.03.2021 festgehalten (siehe Sicherheitenkategorie_CL - Gemeinsames Meldewesen-Datenmodell, Version 5.0 - OeNB Public Wiki).
 

Wir ersuchen Sie, Ihre GKE-Meldung dahingehend zu prüfen und gegebenenfalls Ihre Systeme umzustellen. Eine korrekte Meldung ist auch dahingehend wichtig, da darauf aufbauende Prüfregeln ansonsten zu fehlerhaften Zurückweisungen führen können.
 

Falls Sie hierzu Fragen haben, können Sie uns gerne per E-Mail unter Meldeverarbeitung.GKE@oenb.at kontaktieren.
 

Mit freundlichen Grüßen

Gruppe Granulare Kreditdatenerhebung

Abteilung Statistik – Integrierte Meldewesenentwicklung und Datenmanagement