Testzentrum

Was hat sich mit dem „Beschluss (EZB/2010/14)“ der EZB vom 16. September 2010 zum Banknoten Recycling Framework geändert?

  • Der Begriff „Recycling“ wurde durch „Wiederausgabe“ ersetzt.
  • Gerätekategorien wurden hinzugefügt.
  • Bei Nicht-Einhalten der festgelegten Verfahren kann die OeNB Sanktionen verhängen.
  • Die OeNB kann im Namen der EZB die Wiederausgabe untersagen, solange ein Verstoß nicht behoben ist. Arbeitet ein Bargeldakteur in Bezug auf eine Prüfung nicht mit der OeNB zusammen, wird dies auch als Verstoß angesehen.
  • Es besteht Berichtspflicht für Bargeldakteure.
  • Die Mindeststandards für die automatisierte Prüfung von Banknoten wurden erweitert.

Mit welchen Banknoten dürfen Geldausgabeautomaten befüllt werden?

Geldausgabeautomaten dürfen sowohl mit OeNB/GSA-geprüftem Geld als auch mit von einer geeigneten Banknotenbearbeitungsmaschine geprüftem Geld befüllt werden.
Die Banknotenbearbeitungsmaschine muss in der Lage sein, die Banknoten auf Echtheit und Umlauffähigkeit zu prüfen und muss erfolgreich von einer nationalen Zentralbank im Euroraum getestet worden sein. In Österreich werden diese Tests vom OeNB-Testzentrum durchgeführt. Eine Liste geeigneter Geräte befindet sich auf der EZB-Website.
Eine Befüllung von Geldausgabeautomaten mit manuell aussortierten Banknoten ist – auch von geschultem Personal – nicht zulässig.

Hinweis: Ein Geldautomat ist ein Selbstbedienungsautomat, der durch Verwendung einer Bankkarte oder anderer Mittel Euro-Banknoten durch Belastung eines Bankkontos an die Öffentlichkeit ausgibt wie etwa ein Geldausgabeautomat. Selfcheckout-Terminals, bei denen die Bevölkerung für Waren oder Dienstleistungen entweder mit Bankkarte, Bargeld oder anderen Zahlungsinstrumenten bezahlen kann und die über eine Bargeldabhebefunktion verfügen, werden ebenfalls als Geldautomaten angesehen.

Dürfen Geldeinzahlungsautomaten verwendet werden, die von keiner nationalen Zentralbank erfolgreich getestet wurden?

Die Verwendung von nicht geprüften Geldeinzahlungsautomaten verstößt gegen Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung.

Wie lange hat der EZB-Test einer Banknotenbearbeitungsmaschine bzw. eines Geldeinzahlungsautomaten Gültigkeit?

Der EZB-Test hat 1 Jahr Gültigkeit.
Auf der EZB-Website wird eine Liste aller erfolgreich getesteten, kunden- und mitarbeiterbedienten Automaten veröffentlicht. Informationen über einen Test werden zwölf Monate nach Ende des Kalendermonats, in dem der Test abgeschlossen wurde, von der Website entfernt. Wird die Fähigkeit des Automaten, Fälschungen zu erkennen, entweder durch einen jährlichen Test oder einen im Einzelfall anberaumten Ad-hoc-Test von einer nationalen Zentralbank überprüft und hat der Automat den Test bestanden, bleiben die Informationen auf der EZB-Website.

Testergebnisse zu Bargeldbearbeitungsmaschinen

Muss ein geeignetes Banknotenbearbeitungsgerät regelmäßig gewartet werden?

Um die Betriebssicherheit der Banknotenbearbeitungsmaschine zu gewährleisten, müssen die Banknotenbearbeitungsmaschinen regelmäßig gewartet werden. Im Falle einer Überprüfung durch die OeNB muss entweder ein Servicebericht oder ein Wartungsvertrag vorgelegt werden können.

Gibt es Konsequenzen, wenn die Hard- oder Software nicht auf dem aktuellsten Stand gebracht werden?

"Stellt die OeNB im Laufe der Prüfungen eine Zuwiderhandlung gegen die Vorgaben des Beschluss (EZB/2010/14) fest, müssen umgehend die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden, um die Einhaltung der Vorgaben des Abkommens so schnell wie möglich sicherzustellen." (EZB/2010/14) Sollte dies nicht erfolgen, kann dies zur verpflichtenden Außerbetriebnahme des betroffenen Gerätes sowie zu einer Geldstrafe führen.

Was ist ein „geschulter Mitarbeiter“?

Ein geschulter Mitarbeiter (insb. das Schalterpersonal) muss in der Lage sein, Banknoten auf Echtheit zu überprüfen. Eine entsprechende Einschulung des Schalterpersonals liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers.
Die OeNB bietet kostenlose Schulungen für Bargeldexperten aus Banken, Handel und Wirtschaft an.

Sind die Stamm- und Betriebsdaten zu melden, auch wenn nur ein Geldausgabeautomat oder Bankomat betrieben wird?

Gemäß Beschluss EZB/2012/19 zur Änderungen des Beschlusses EZB/2010/14 ist in Österreich die Anzahl der durch kundenbediente Automaten und Geldautomaten ausgegebenen Euro-Banknoten nach Kategorien nicht mehr meldepflichtig.

Vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses am 21.9.2012 mussten gemäß dem Beschluss EZB/2010/14 für Geldausgabeautomaten und Bankomaten folgende Daten gemeldet werden:

  • In Betrieb befindliche Gesamtzahl
  • Anzahl der durch kundenbediente Automaten und Geldautomaten ausgegebenen Euro-Banknoten nach Kategorie

Ist die Annahme und Ausgabe von Banknoten am Schalter durch einen geschulten Mitarbeiter Gegenstand des Beschlusses (EZB/2010/14)?

Die Annahme und Ausgabe von Banknoten am Schalter durch einen geschulten Mitarbeiter sind nicht Gegenstand des Beschlusses.

Ist eine Banknotenbearbeitungsmaschine auch zu melden, wenn sie nur für Schaltertransaktionen verwendet wird?

Wenn eine BAM (Banknote Authentication Machine), eine BPM (Banknote Processing Machine), eine TAM (Teller Assistant Machine) oder eine TARM (Teller Assistant Recycling Machine) verwendet wird, ist sie zu melden. Das Gesetz (EZB/2010/14) verlangt, dass diese Maschinen immer gemeldet werden.

Ist eine Banknotenbearbeitungsmaschine auch zu melden, wenn sie NICHT zur Wiederbefüllung eines Geldausgabeautomaten verwendet wird?

Sie ist auch dann zu melden, wenn das bearbeitete Geld NICHT für die Wiederbefüllung eines Geldausgabeautomaten oder nur am Schalter verwendet wird, weil sie potenziell zur Wiederbefüllung verwendet werden könnte.

Wann sind die Bewegungsdaten zu melden?

Bewegungsdaten sind immer zu melden, d. h. zumindest die erste Spalte „Gesamtzahl der bearbeiteten Banknoten“, da sich die Meldung sonst technisch nicht absetzen lässt.

Betrifft die Auflage, die Hard- und Software immer auf dem aktuellen Stand zu halten, nur Banknotenbearbeitungsgeräte oder auch die Geräte zur Echtheitsprüfung von Banknoten?

Grundsätzlich betrifft die Auflage im Sinne des Beschlusses (EZB/2010/14) nur Banknotenbearbeitungsmaschinen. Die Hersteller dieser Geräte sind mit den Anforderungen vertraut und wissen um die Wichtigkeit einer Hard- oder Softwareanpassung im Bedarfsfall. Achten Sie beim Neukauf einer Maschine darauf, ob diese mit der richtigen Software-Version (EZB-Website) ausgestattet ist.