Wichtiges zur Compliance

Zu den Leitwerten der OeNB zählen Stabilität und Sicherheit sowie Integrität, Ethik und gesetzestreues Verhalten. Das Handeln ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter muss objektiv, unparteiisch und unbeeinflusst von persönlichen Interessen erfolgen. Aus diesem Grund wird bereits im Zuge des Recruiting-Prozesses geklärt, ob ein Interessenkonflikt besteht oder entstehen könnte.

Interessenskonflikte

Interessenkonflikte können unter anderem entstehen aus:

  • Persönliche/verwandtschaftliche Beziehungen zu Mitarbeiter:innen der OeNB, potenziellen Auftragnehmer:innen der OeNB oder Mitarbeiter:innen in von der OeNB beaufsichtigten Instituten
  • Frühere berufliche Tätigkeiten (z. B. in einem beaufsichtigten Kreditinstitut)
  • Finanzbeteiligungen
  • Private Tätigkeiten
  • Nebenbeschäftigungen

Diese Aufzählung ist nicht abschließend! Die Möglichkeiten, in einen Interessenkonflikt zu geraten, sind sehr vielfältig. Eine diesbezügliche Wachsamkeit und gegebenenfalls eine Offenlegung sind daher unbedingt erforderlich.

Der Beziehungsbegriff ist dabei weit zu verstehen. Jedenfalls umfasst sind Ehepartner:innen, eingetragene Lebenspartner:innen, Lebensgefährt:innen, Verwandte in gerader Linie (Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern), Geschwister und Schwiegereltern. Es können darunter jedoch auch enge Freundschaften oder ehemalige Lebenspartnerschaften fallen. Der Begriff des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin ist weit zu verstehen und kann eine Lebens-, Geschlechts- und/oder Wirtschaftsgemeinschaft umfassen.

Nebenbeschäftigungen

Eine spezielle Form von Interessenkonflikten stellen Nebenbeschäftigungen dar. Diese können die Gefahr bergen, mit dienstlichen Verpflichtungen in Konflikt zu geraten – sei es durch den zeitlichen Aufwand, welcher der Dienstpflichterfüllung in der OeNB abträglich sein könnte, sei es, dass Insiderwissen zum privaten Vorteil ausgenützt werden kann, sei es durch Reputationsrisiko für die OeNB durch die ausgeübte Tätigkeit. Aus diesem Grund sind alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichtet, Nebenbeschäftigungen oder die beabsichtigte Ausübung einer solchen bekanntzugeben.

Während des Dienstverhältnisses ist jedes Verhalten zu unterlassen, das geeignet wäre, das dienstliche Handeln zu Gunsten privater Interessen zu beeinträchtigen oder das den Anschein eines Interessenkonfliktes erwecken könnte. Sollten Interessenkonflikte entstehen, müssen diese unverzüglich offengelegt werden.