Änderungen der Ausweisrichtlinien zum Zinsrisiko sowie zum Aktienpositionsrisiko (Erhebungen 54, 84, 85 und 73)

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Juli 2018 veröffentlichte die EBA die überarbeiteten Leitlinien zur Steuerung des Zinsänderungsrisikos im Bankbuch (EBA/GL/2018/02), welche unter folgendem Link abrufbar sind:

https://eba.europa.eu/regulation-and-policy/supervisory-review/guidelines-on-technical-aspects-of-the-management-of-interest-rate-risk-arising-from-non-trading-activities-under-the-supervisory-review-process

Entsprechend der neuen Leitlinien wurde die Ausweisrichtlinie zum Zinsrisiko adaptiert (um den Aufwand für die Kreditwirtschaft möglichst gering zu halten, sind aktuell keine Änderungen in den bestehenden Zinsrisikostatistik-Schaubildern der VERA-V geplant). Im Zuge dessen, wurde der Aufbau der Ausweisrichtlinie auch generell etwas komprimiert (siehe unten).

Die Änderungen in den Leitlinien sind von den Banken ab dem 30.06.2019 anzuwenden und im Rahmen des ICAAP-Zyklus 2019 zu berücksichtigen. Im Meldewesen (Erhebungen 54, 84, 85) sind die diesbezüglichen Änderungen in der Ausweisrichtlinie jedoch erst per Meldestichtag 31.12.2019 anzuwenden.

Die Überarbeitung beinhaltet im Wesentlichen folgende Änderungen bzw. Ergänzungen:

  • Zusammenlegung der folgenden Ausweisrichtlinien in ein Dokument zum Zweck der Übersichtlichkeit und Konsistenz:
    • Risikoausweis unkonsolidiert, Anlage A3b (Erhebung 54)
    • Risikoausweis von Bankkonzernen, Anlagen B3b + C3b, gem. § 59 BWG/UGB und § 59a BWG/IAS (Erhebung 84)
    • Risikoausweis vollkonsolidierter Kreditinstitute im Ausland BWG/UGB, Anlagen D3b + E3b, gem. § 74 Abs. 1 BWG (Erhebung 85)
  • Ergänzungen und Klarstellungen zum Positionsumfang (CET 1, Non-performing exposure, Pensionsverpflichtungen, Leasinggeschäfte etc.)
  • Neue Regelung betreffend die Meldung sonstiger Währungen: Zukünftig ist, unter Berücksichtigung von Bagatellschwellen, die Zinsrisikostatistik für alle Währungen zu melden
  • Erläuterungen zur Berücksichtigung von Derivaten, insbesondere von Caps/Floors und von verhaltensabhängigen Optionalitäten
  • Erläuterungen zu Positionen mit nicht fristkonformer Zinsbindung
  • Fixe Vorgaben zu Zinsschocks bei diversen Währungen (bei gleichzeitigem Entfall der Verpflichtung, die Höhe der Zinsschocks selbst zu ermitteln)
  • Einführung eines neuen Zinsfloors bei negativen Zinsschocks
  • Aggregation von Ergebnissen aus den Zinsschocks für einzelne Währungen.

Ausweisrichtlinie zum Aktienpositionsrisiko

Zudem wurde auch die Ausweisrichtlinie zur Meldung des Aktienpositionsrisikos (Erhebung 73) geringfügig geändert, welche ebenfalls erstmals per Meldestichtag 31.12.2019 anzuwenden ist.

Wesentliche Änderungen betreffend dem Aktienpositionsrisiko:

  • Überführung der Bestimmungen zum Aktienpositionsrisiko (Anlage A3c) in ein eigenes Dokument. Bisher waren diese zusammen mit der Ausweisrichtlinie zum Zinsrisiko in einem gemeinsamen Dokument dargestellt.
  • Erläuterung des Positionsumfangs bzgl. Dachfondskonstruktionen

Die neuen Ausweisrichtlinien sind unter den nachfolgenden Links abrufbar:

https://www.oenb.at/meldewesen/meldebestimmungen/aufsichtsstatistik/vera/vera-unkonsolidiert.html

https://www.oenb.at/meldewesen/meldebestimmungen/aufsichtsstatistik/vera/vera-konsolidiert.html

https://www.oenb.at/meldewesen/meldebestimmungen/aufsichtsstatistik/vera/vera-auslandsbanken.html
 

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die auf der Homepage ausgewiesenen Kontakte unter: https://www.oenb.at/meldewesen.html.
 

Mit freundlichen Grüßen

Gruppe Aufsichtsdaten
Abteilung Statistik – Informationssysteme und Datenmanagement